Die anstehenden Änderungen bei der Erbschaftsteuer werden voraussichtlich nicht bis zum Jahreswechsel umgesetzt werden. Bund und Länder können sich bislang nicht auf einen gemeinsamen Gesetzentwurf einigen, so dass der ursprünglich vorgesehene Zeitplan nunmehr vom Deutschen Bundestag gekippt worden ist, erklärt Rechtsanwalt Ralf Stephany, Geschäftsführer der PARTA Buchstelle für Landwirtschaft und Gartenbau in Bonn gegenüber top agrar.
Hintergrund der anstehenden Änderungen ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), welches die sehr weitgehenden Privilegien für das Betriebsvermögen von gewerblichen Unternehmen und Kapitalgesellschaften bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer kritisiert hat. Der Gesetzgeber muss deshalb bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung für die Besteuerung von Betriebsvermögen auf den Weg bringen.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden von einer Neuregelung nur im Hinblick auf die vorgesehene Absenkung des Grenzwertes der Anzahl von Arbeitnehmer betroffen sein, so Stephany weiter. So sieht das Gesetz bislang vor, dass für die Erlangung der weitgehenden erbschaftsteuerlichen Freistellung bei mehr als 20 Arbeitnehmern im Betrieb dieser Arbeitnehmerbestand 5 Jahre bzw. 7 Jahre in etwa unverändert beibehalten werden muss. Diese Grenze soll auf vier Arbeitnehmer abgesenkt werden.
Zudem ist derzeit offen, ob Saisonarbeitskräfte auch unter den Begriff der Arbeitnehmer fallen. Während sowohl das Landwirtschafts- als auch das Finanzministerium dies ablehnen, wollen die Länder mit Ausnahme von Bayern Saisonarbeitskräfte mitrechnen. Dies würde zu einer erheblichen Benachteiligung von Saisonbetrieben führen.
Derzeit ist laut dem Steuerexperten völlig offen, wann eine Einigung zwischen Bund und Ländern erzielt werden kann. Experten rechnen damit, dass erst im Frühjahr 2016 eine endgültige Einigung auf dem Tisch liegt, damit der Gesetzgeber noch rechtzeitig bis zum 30. Juni 2016 die Gesetzesänderung beschließen kann.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsleiter, die ihren Betrieb auf die nächste Generation übergeben wollen, sollten aber nicht in Panik verfallen, rät Stephany. Es bleibt abzuwarten, auf welches Modell sich der Gesetzgeber einigt und dann kann in Ruhe geprüft werden, ob ggfs. zum Wirtschaftsjahresende am 30. Juni 2016 eine Übertragung vorgenommen werden soll oder nicht.