Leben Sie als Ehepartner in einer Gütergemeinschaft und wollen sich an einer Tierhaltungskooperation beteiligen (51a-Gesellschaft)? Dann müssen Sie beide als Gesellschafter der Kooperation beitreten. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Ehepartner, die als Gütergemeinschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, gelten steuerlich als Mitunternehmer. Wenn diese mit einem anderen Landwirt eine Kooperation gründen wollen, sind daher auch beide verpflichtet, sich an der Gesellschaft zu beteiligen. Beide müssen daher hauptberufliche Land- oder Forstwirte sein und auch alle anderen Voraussetzungen erfüllen, die der Gesetzgeber an 51a-Gesellschaften geknüpft hat.
Ist das nicht der Fall, kann das Finanzamt die Kooperation ablehnen. Ihre Umsätze werden dann gewerblich, die Verluste können Sie nur teilweise gegenrechnen und Sie dürfen nicht mehr pauschalieren (BGH, Urteil v. 18.11.2020, Az.: VI R 39/18). Ralf Stephany, Parta Bonn
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Leben Sie als Ehepartner in einer Gütergemeinschaft und wollen sich an einer Tierhaltungskooperation beteiligen (51a-Gesellschaft)? Dann müssen Sie beide als Gesellschafter der Kooperation beitreten. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Ehepartner, die als Gütergemeinschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, gelten steuerlich als Mitunternehmer. Wenn diese mit einem anderen Landwirt eine Kooperation gründen wollen, sind daher auch beide verpflichtet, sich an der Gesellschaft zu beteiligen. Beide müssen daher hauptberufliche Land- oder Forstwirte sein und auch alle anderen Voraussetzungen erfüllen, die der Gesetzgeber an 51a-Gesellschaften geknüpft hat.
Ist das nicht der Fall, kann das Finanzamt die Kooperation ablehnen. Ihre Umsätze werden dann gewerblich, die Verluste können Sie nur teilweise gegenrechnen und Sie dürfen nicht mehr pauschalieren (BGH, Urteil v. 18.11.2020, Az.: VI R 39/18). Ralf Stephany, Parta Bonn