Weil die Behörde Bongossispalten für Kälber für nicht ausreichend rutschfest und bequem hielt, verbot sie einem Landwirt diese Haltungsform mit sofortiger Wirkung. Vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen setzte sich jedoch der Landwirt durch: Das Halten von Mastkälbern auf einem Spaltenboden aus Hartholz sei in Deutschland seit langem üblich und bislang nicht beanstandet.
Bei einer rechtlichen Neubewertung sei zumindest zwischen Tierschutz und betrieblichen Belangen des Tierhalters abzuwägen. Dabei spreche viel für eine einheitliche behördliche Handhabung des Tierschutzrechts gegenüber allen Tierhaltern.
Außerdem müsse dem einzelnen Tierhalter eine mehrjährige Übergangsfrist zugestanden werden, um ihm Gelegenheit zu geben, seinen Betrieb unter zumutbaren Bedingungen durch Investitionen und die Umstellung der Arbeitsabläufe an geänderte Anforderungen anzupassen (Az.: 20 A 2235/12).