Um Umsatzsteuer zu sparen, verbuchen viele Biogasanlagenbetreiber die Biomasselieferung samt anschließender Rückgabe der Gärreste als sogenannte Gehaltslieferung. Das funktioniert so: Zwar liefert der Landwirt das ganze Substrat, bleibt aber theoretisch Eigentümer des Anteils, der später zum Gärrest wird. Der Anlagenbetreiber kauft nur die Bestandteile, aus denen er Gas herstellt.
Der Vorteil: Die spätere Rücknahme der Gärreste stellt keine eigenständige Lieferung dar. Davon profitieren insbesondere pauschalierende Landwirte. Kaufen diese die Gärreste extra vom Anlagenbetreiber zurück, muss der Betreiber 7% Umsatzsteuer an den Fiskus abführen, die er dem Landwirt in Rechnung stellt. Während sich optierende Betriebe die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen können, bleiben die Pauschalierer auf den Kosten sitzen.
Den Trick mit der „Gehaltslieferung“ wenden beispielsweise auch Zuckerfabriken an. Die Zuckerrübenbauern liefern der Fabrik rein steuerlich nur den Zuckergehalt, die Rübenschnitzel verbleiben in ihrem Eigentum. Bei Biogasanlagenbetreibern akzeptiert der Fiskus diese Vorgehensweise bisher aber nicht immer, wie ein aktueller Fall vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zeigt: Statt von einer Gehaltslieferung auszugehen, wertete die Steuerprüferin alle Gärrestelieferungen als unentgeltliche Wertabgabe. In der Summe habe der Anlagenbetreiber 2008 und 2009 somit Gärreste im Wert von rund 42000 € an die Substratlieferanten unentgeltlich abgegeben, rechnete sie vor. 7% davon, also knapp 3000 €, müsse er rückwirkend ans Finanzamt abführen.
Das Gericht urteilte jedoch zugunsten des Betreibers. Schließlich hätte dieser mit den Landwirten von vornherein vertraglich vereinbart, dass die Biomasse im Eigentum der Landwirte bleibe. Die Rückgabe der Gärreste sei daher nicht in Rechnung zu stellen und somit von der Umsatzsteuer befreit. Jetzt muss aber der Bundesfinanzhof (BFH) abschließend entscheiden.
„Es ist davon auszugehen, dass der BFH das Finanzgericht bestätigt“, so Arno Ruffer von der landwirtschaftlichen Buchstelle in Münster. Ist dies der Fall, sollten alle Anlagenbetreiber, die sich für das „Steuersparmodell“ entscheiden, darauf achten, den Verbleib der Gärreste im Eigentum der Landwirte klar in den Lieferverträgen zu regeln, rät Ruffer (FG Rheinland-Pfalz, Az.: 3 K 1070/13, Revision: BFH, Az.: V R 3/16).