Der Wechsel von Strom- und Gaslieferanten ist in den letzten Jahren einfacher geworden. Der Neulieferant kann im Namen des Kunden den alten Vertrag kündigen, ohne dass er dem (Alt-)Lieferanten eine Vollmacht vorlegen muss.
Aber: Oft beschweren sich Kunden, dass ihnen ein Energieversorger, ohne ihre Zustimmung einen neuen Vertrag untergeschoben hat, z.B. im Anschluss an einen unaufgeforderten Werbeanruf. Jetzt hat das Landgericht München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen den Anbieter E.ON entschieden, dass ein Energieversorger den Vertrag eines Verbrauchers nur kündigen darf, wenn ihm tatsächlich eine schriftliche Vollmacht, ggf. eine E-Mail vorliegt (Az. 17 HK O 11480/18).
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Der Wechsel von Strom- und Gaslieferanten ist in den letzten Jahren einfacher geworden. Der Neulieferant kann im Namen des Kunden den alten Vertrag kündigen, ohne dass er dem (Alt-)Lieferanten eine Vollmacht vorlegen muss.
Aber: Oft beschweren sich Kunden, dass ihnen ein Energieversorger, ohne ihre Zustimmung einen neuen Vertrag untergeschoben hat, z.B. im Anschluss an einen unaufgeforderten Werbeanruf. Jetzt hat das Landgericht München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen den Anbieter E.ON entschieden, dass ein Energieversorger den Vertrag eines Verbrauchers nur kündigen darf, wenn ihm tatsächlich eine schriftliche Vollmacht, ggf. eine E-Mail vorliegt (Az. 17 HK O 11480/18).