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topplus Aus dem Heft

Stromleitung entfernen lassen?

Lesezeit: 2 Minuten

Über unserer Wiese verläuft eine überirdische Stromleitung. Zudem steht dort ein Mast. Nun wollen wir auf der Wiese einen Stall bauen. Daher wollen wir Leitung und Mast entfernen. Die Leitung stammt aus den 1950er Jahren und ist nicht im Grundbuch über das Leitungsrecht gesichert. Kann ich daher vom Netzbetreiber verlangen, dass er die Leitung zurückbaut?


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Auch wenn im Grundbuch nichts eingetragen ist, müssen Sie die Leitung laut Niederspannungsanschlussverordnung dulden, wenn Sie selbst angeschlossen sind. Sie können die Leitung verlegen lassen, wenn der bisherige Standort nicht mehr zumutbar ist. Das ist bei Ihnen der Fall, weil Sie die Fläche anderweitig nutzen wollen. Dann können Sie vom Netzbetreiber verlangen, dass er den Mast und die Leitung auf eine andere geeignete Stelle Ihres Grundstücks umlegt. Sie dürfen von ihm aber nicht verlangen, dass er die Leitung und den Mast zurückbaut oder ganz entfernt. Wenn der Mast nicht ausschließlich dazu dient, Ihr Grundstück mit Strom zu versorgen, muss der Netzbetreiber die Kosten tragen. Das gilt aber nur, da das Leitungsrecht nicht im Grundbuch eingetragen ist. Wäre dies der Fall, würde es sich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit handeln. Sie könnten dann zwar einen Verlegungsanspruch auf eine andere geeignete Stelle seines Grundstücks geltend machen. Jedoch müssten Sie die Kosten selber tragen, falls in der Dienstbarkeit nichts anderes vereinbart wurde. Dr. Till Elgeti,Wolter Hoppenberg, Hamm

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