Wenn Sie die Studienkosten Ihres Nachwuchses übernehmen und diesen im Gegenzug verpflichten, nach Abschluss des Studiums in Ihrem Betrieb zu arbeiten, können Sie die Kosten steuerlich nicht absetzen. Es liegt nämlich im persönlichen Interesse der Eltern, dass ihre Kinder eine angemessene Ausbildung abschließen. Sie sind zur Übernahme der Kosten verpflichtet (FG Münster Az.: 4 K 2091/13 E).
Tipp: Anfallende Kosten einer Zweitausbildung kann Ihr Kind aber selbst steuermindernd geltend machen. Hat Ihr Nachwuchs also erst eine Ausbildung absolviert und sich dann zum Studium entschlossen, sollte es während des Studiums sämtliche Belege für anfallende Kosten, z.B. für Bücher und Anfahrten, sammeln. Die Ausgaben kann es dann im ersten Jahr der Berufstätigkeit als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mit dem zukünftigen Einkommen verrechnen.