STV: Gilt die Unterlassungserklärung für den Nachbau einer bestimmten Sorte auch rückwirkend?
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2016 säte ich 15 dt Weizen aus eigenem Nachbau. Das gab ich nicht an. Daher musste ich der Saatguttreuhandverwaltung (STV) 2020 Schadenersatz zahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben. 2019 nutzte ich die Ernte der Sorte wieder als Saatgut. Einen Teil verkaufte ich an einen Berufskollegen. Die verkaufte Menge teilten wir der STV mit und zahlten die Gebühr. Weil ich keinen Nachbau an Dritte verkaufen dürfe, schrieb mich die STV erneut an. Wirkt sich die Unterlassungserklärung aus 2020 auf den Nachbau in 2019 aus?
2016 säte ich 15 dt Weizen aus eigenem Nachbau. Das gab ich nicht an. Daher musste ich der Saatguttreuhandverwaltung (STV) 2020 Schadenersatz zahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben. 2019 nutzte ich die Ernte der Sorte wieder als Saatgut. Einen Teil verkaufte ich an einen Berufskollegen. Die verkaufte Menge teilten wir der STV mit und zahlten die Gebühr. Weil ich keinen Nachbau an Dritte verkaufen dürfe, schrieb mich die STV erneut an. Wirkt sich die Unterlassungserklärung aus 2020 auf den Nachbau in 2019 aus?
2016 meldeten Sie Ihren Nachbau nicht. Dafür bezahlten Sie Schadenersatz und unterschrieben 2020 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung. Darin erklären Sie dem Züchter, dass Sie den Sortenschutz künftig einhalten. Für den Fall einer Wiederholung versprechen Sie, neben dem Schadenersatz eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe gilt ab dem Datum der Unterzeichnung im Jahr 2020 und nicht rückwirkend. Betrieben Sie im Jahr 2019 erneut mit der Sorte Nachbau, ohne die Nachbaugebühr zu zahlen, schulden Sie nur den Schadenersatz nicht die Vertragsstrafe. Nachbau ist nur zulässig, wenn Sie Erntegut aus dem eigenen Betrieb für die Aussaat im eigenen Betrieb verwenden. Die Abgabe von Nachbausaatgut an Dritte ist unzulässig. Das gilt für jede Abgabeform, also auch für Tausch oder Verschenken. Durch die Abgabe des Erntegutes an Ihren Berufskollegen liegt eine Sortenschutzverletzung vor. Den Schadenersatz dafür glichen Sie aus. Die STV kann von Ihnen eine neue Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen der Abgabe des Erntegutes an Dritte verlangen. RA Jens Beismann
Kanzlei Bernzen und Sonntag
Hannover
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2016 säte ich 15 dt Weizen aus eigenem Nachbau. Das gab ich nicht an. Daher musste ich der Saatguttreuhandverwaltung (STV) 2020 Schadenersatz zahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben. 2019 nutzte ich die Ernte der Sorte wieder als Saatgut. Einen Teil verkaufte ich an einen Berufskollegen. Die verkaufte Menge teilten wir der STV mit und zahlten die Gebühr. Weil ich keinen Nachbau an Dritte verkaufen dürfe, schrieb mich die STV erneut an. Wirkt sich die Unterlassungserklärung aus 2020 auf den Nachbau in 2019 aus?
2016 säte ich 15 dt Weizen aus eigenem Nachbau. Das gab ich nicht an. Daher musste ich der Saatguttreuhandverwaltung (STV) 2020 Schadenersatz zahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben. 2019 nutzte ich die Ernte der Sorte wieder als Saatgut. Einen Teil verkaufte ich an einen Berufskollegen. Die verkaufte Menge teilten wir der STV mit und zahlten die Gebühr. Weil ich keinen Nachbau an Dritte verkaufen dürfe, schrieb mich die STV erneut an. Wirkt sich die Unterlassungserklärung aus 2020 auf den Nachbau in 2019 aus?
2016 meldeten Sie Ihren Nachbau nicht. Dafür bezahlten Sie Schadenersatz und unterschrieben 2020 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung. Darin erklären Sie dem Züchter, dass Sie den Sortenschutz künftig einhalten. Für den Fall einer Wiederholung versprechen Sie, neben dem Schadenersatz eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe gilt ab dem Datum der Unterzeichnung im Jahr 2020 und nicht rückwirkend. Betrieben Sie im Jahr 2019 erneut mit der Sorte Nachbau, ohne die Nachbaugebühr zu zahlen, schulden Sie nur den Schadenersatz nicht die Vertragsstrafe. Nachbau ist nur zulässig, wenn Sie Erntegut aus dem eigenen Betrieb für die Aussaat im eigenen Betrieb verwenden. Die Abgabe von Nachbausaatgut an Dritte ist unzulässig. Das gilt für jede Abgabeform, also auch für Tausch oder Verschenken. Durch die Abgabe des Erntegutes an Ihren Berufskollegen liegt eine Sortenschutzverletzung vor. Den Schadenersatz dafür glichen Sie aus. Die STV kann von Ihnen eine neue Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen der Abgabe des Erntegutes an Dritte verlangen. RA Jens Beismann