Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) informierte im Februar 85000 Landwirte über eine Sonderregelung: Wer seinen nicht angegebenen Nachbau aus den Wirtschaftsjahren 2011/12 bis 2014/15 freiwillig bis zum 25. März nachmeldet, der muss nur die Nachbaugebühr zahlen, und das auch nur für diese Jahre. Auf weitere Schadenersatzforderungen sowie auf ein strafrechtliches Vorgehen will die STV dann verzichten. Sie beruft sich dabei auf das sogenannte „Vogel-Urteil“ vom letzten Jahr. Demnach müssen Landwirte ihre Nachbaugebühr auch dann zahlen, wenn sie der STV gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet sind. Sonst kann diese die Landwirte zivil- und strafrechtlich verfolgen. Aber nur, wenn Sie von dem Nachbau auch erfährt und diesen nachweisen kann (siehe top agrar 11/2015, S. 26).
Die Interessensgemeinschaft Nachbau hält dies für unwahrscheinlich, rät jedoch: „Klären Sie vorsorglich, ob Sie z.B. bei Ihrem Aufbereiter eine geschützte Sortenbezeichnung benannt haben.“ Dieser könnte zur Weitergabe der Daten verpflichtet sein.