Das Finanzgericht Hamburg hat mehrere Musterklagen gegen die Superabgabe nach dem Ende der Milchquote abgewiesen. Allerdings ließen die Richter die Revision vor dem Bundesfinanzhof zu.
Nach Auffassung der Richter hatte die EU auch nach dem Quotenausstieg am 31.05.2015 das Recht, die Superabgabe einzutreiben. Denn der Anspruch sei schließlich in dem Milchwirtschaftsjahr entstanden, als es die Quote noch gab (Az.: 4 K 157/15).
Rechtsanwalt Dr. Schuhmacher von der Kanzlei Meisterernst Düsing Manstetten aus Münster hält die Begründung des Finanzgerichts für wenig überzeugend. Seiner Ansicht nach konnte erst im Nachhinein, in diesem Fall nach dem 31. März 2015, festgestellt werden, ob überhaupt eine Abgabe fällig wurde oder nicht. Da es die Milchquotenregelung und damit auch die gesetzliche Vorschriften im EU-Recht über die Erhebung der Superabgabe nach diesem Datum nicht mehr gab, existierte zum Zeitpunkt der Festsetzung auch keine Rechtsgrundlage mehr für die Superabgabe, so Schuhmacher. In einem anderen Fall und Zusammenhang habe der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass eine Abgabenpflicht erst nachträglich entsteht, worauf das Finanzgericht Hamburg aber in der mündlichen Begründung nicht eingegangen sei.
Nun muss der Bundesfinanzhof abschließend ein Urteil fällen. Mit einer Entscheidung wird frühestens in etwa einem Jahr gerechnet. Der Bundesfinanzhof ist außerdem grundsätzlich verpflichtet, Zweifelsfragen über die Auslegung des EU-Rechts dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Bis der EuGH entscheidet, vergehen in der Regel noch einmal bis zu zwei Jahre.
Wer die Einspruchsfrist gegen die Superabgabe verpasst hat, kann eventuell noch nachträglich bei dem Hauptzollamt einen Antrag auf Änderung der Abgabenfestsetzung stellen. Dadurch kann man sich einen Rückzahlungsanspruch für den Fall vorbehalten, dass der Bundesfinanzhof oder der EuGH die Rechtswidrigkeit der Abgabenerhebung feststellen sollte.