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Tageskontrollblatt für Transportfahrten notwendig?

Lesezeit: 2 Minuten

Ein Polizist hat mich mit einem Kleintransporter, der etwa 3 t wiegt, angehalten. Er wollte mein Tageskontrollblatt sehen. Das hatte ich nicht dabei. Der Polizist hat noch einmal beide Augen zugedrückt.


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Er meinte, für gewerbliche Fahrten ab 2,8 t bräuchte man dieses Blatt, ab 3,5 t sogar einen Fahrtenschreiber, ansonsten droht ein Bußgeld. Ist das korrekt?


Er meinte, für gewerbliche Fahrten ab 2,8 t bräuchte man dieses Blatt, ab 3,5 t sogar einen Fahrtenschreiber, ansonsten droht ein Bußgeld. Ist das korrekt?


Befördern Sie gewerbliche Güter mit einem Fahrzeug, das mehr als 2,8 und bis zu 3,5 t wiegt, müssen Sie Ihre Fahrzeit dokumentieren. Die aufgezeichneten Lenk- und Ruhezeiten des laufenden Tages und der vorangegangenen 28 Tage müssen Sie im Fahrzeug mitführen.


Einige Fahrzeuge haben ein EG-Kontrollgerät, dass die Zeiten digital aufzeichnet. Dieses Gerät brauchen Sie aber nicht extra einbauen. Sie können die Zeiten auch handschriftlich auf dem vorgesehenen Tageskontrollblatt feshalten. Diese gibt es im Internet zum Ausdrucken oder zum Bestellen als Block.


Aus den täglichen Aufzeichnungen muss Ihr Vor- und Familienname, Datum, Kennzeichen, Start- und Zielort der Fahrt sowie der Kilometerstand hervorgehen. Verstoßen Sie gegen die Aufzeichnungspflichten, müssen Sie mit einem Bußgeld von 250 € rechnen.


Für bestimmte Fahrzeuge gelten Ausnahmen. Hierunter fallen zum Teil Fahrzeuge, die Landwirtschafts-, Gartenbau- oder Forstwirtschaftsunternehmen zur Güterbeförderung dienen. Zum Beispiel:


  • zum Befördern lebender Tiere im Rahmen Ihrer unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von 100 km von Ihrem Betriebsstandort. Dazu zählen auch Lebendtiertransporte von Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb zu lokalen Märkten oder Schlachthäusern.
  • zum Transport von landwirtschaftlichen Produkten zu lokalen Märkten, zu Großmärkten und zu anderen Verkaufsstellen im Umkreis von 100 km.
  • Die genannten Ausnahmen gelten nur für ihre eigenen Fahrzeuge bzw. für Leihfahrzeuge, die Sie selber fahren. Fahrten eines Unternehmens, dass Sie dafür beauftragen, gelten nicht.


Ebenfalls brauchen Sie für den Transport von toten Tieren und tierischen Nebenprodukten (z.B. Gülle) keine Aufzeichnungen, solange Sie in einem Umkreis von 250 km zum Betrieb bleiben. Das gilt auch, wenn Sie ein Unternehmen für den Transport beauftragen. Sollten allerdings die Teile der toten Tiere noch als Lebensmittel verwendet werden, gilt die Sonderregel nicht. Dann müssen Sie die Sozialvorschriften einhalten.


Polizeihauptkommisar a.D. Heinz Haarlammert, Ladbergen

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