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top agrar-SerieHilfe vom Staat - Wann es Wohngeld für Landwirte gibt

Lesezeit: 4 Minuten

Auch Landwirte, die im eigenen Wohnhaus wohnen, haben Anspruch auf Wohngeld. Voraussetzung ist ein relativ niedriges Einkommen.


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Landwirte mit niedrigem Einkommen und hohen laufenden Kosten für das Wohnhaus können damit rechnen, dass Vater Staat ihnen unter die Arme greift – egal, ob sie Eigentümer des Wohnhauses sind oder das Haus z. B. von den Eltern gemietet haben. Mit der Wohngelderhöhung zum Januar 2016 können jetzt sogar noch mehr Landwirte Wohngeld beanspruchen.


Der Wohngeldanspruch hängt ab von der finanziellen Belastung durch das Wohnhaus, der Zahl der Familienmitglieder und v. a. von der Höhe des Fa­milieneinkommens. Dagegen spielt insbesondere das betriebliche Vermögen keine Rolle. Beantragen müssen Landwirte das Wohngeld bei der Wohngeldstelle der Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für zwölf Monate.


Kostenzuschuss:

Bei Eigentümern wird das Wohngeld als sogenannter Lastenzuschuss gezahlt, also als Zuschuss zu den Wohnkosten. Als Kosten berücksichtigt werden dabei vor allem der Kapitaldienst und die Grundsteuer für das Wohnhaus. Hinzu kommt eine Pauschale von 20 € pro m2 und Jahr für die Instandhaltung bzw. Bewirtschaftung. Liegt kein Kapitaldienst auf dem Wohnhaus, setzt das Wohngeldamt allein die Instandhaltungs- und Bewirtschaftungspauschale an. Diese bringt gerade bei großen Wohnhäusern oft schon eine Belastung von mehreren hundert Euro.


Übrigens: In Einzelfällen, z. B. bei Pächtern, zahlt die Wohngeldstelle eventuell keinen Lasten-, sondern einen Mietzuschuss.


Für unangemessen hohe Wohnkosten wird kein Wohngeld gewährt. Deshalb sind die Kosten für das Wohnhaus nur bis zu einem bestimmten Höchst­betrag zuschussfähig. Dieser hängt von der örtlichen Mietstufe ab und lässt sich in speziel­-len Tabellen des Bundesbau­mini­steriums ablesen.


Ob es für die bestehende Belastung bzw. Miete tatsächlich Wohngeld gibt, hängt wiederum ab von der Zahl der Familienmitglieder und dem Familieneinkommen:


  • Zu den Familienmitgliedern zäh­len alle Personen, die mit dem Landwirt in einem Haushalt leben. Das sind in der Regel der (Ehe-)Partner, die Kinder und ggf. noch Geschwister oder Altenteiler. Mit zum Haushalt zählen auch Familienmitglieder, die teilweise auswärts wohnen, z. B. Studenten oder der Hof­erbe in der Fremdlehre.
  • Zum Familieneinkommen zählt das Einkommen aller Familienmitglieder. Dazu gehört z. B. auch das Einkommen einer Tochter, die im Familienhaushalt lebt und vielleicht schon eine Aus­bildungsvergütung bezieht. Die Einkommensberechnung nach dem Wohngeldgesetz erfolgt separat für jedes Familienmitglied.


Familieneinkommen:

Von den jeweiligen Bruttoeinkommen können bestimmte Pauschalen abgezogen werden, in der Regel eine Sozialpauschale von 20 % und bei Steuerpflicht eine Steuerpauschale von 10 %. Bei Alten-teilern, die nur Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung zahlen und nicht einkommensteuerpflichtig sind, wird nur eine Krankenkassenpauschale von 10 % ab­gezogen. Außerdem zieht das Wohngeldamt von den Bruttoeinkünften bestimmte Freibeträge ab, z. B. den Werbungskostenfreibetrag bei Arbeitnehmern oder den Frei­betrag für im Haushalt lebende Kinder unter 25 Jahren mit eigenem Einkommen.


Erst nach Abzug aller Pauschalen und Freibeträge werden die Einkommen der einzelnen Familienmitglieder zu ei­nem Familieneinkommen addiert. Dieses Gesamteinkommen muss unter einem bestimmten Höchstbetrag liegen. Wie hoch dieser ist und wie hoch dann der Wohngeldanspruch ist, zeigen die Wohn­geldtabellen des Bundesbauministeriums. Unsere Fallbeispiele in der Übersicht zeigen exemplarisch, wie viel Wohngeld landwirtschaftliche Familien in der Praxis in Anspruch nehmen können.


Übrigens: Altenteilsleistungen, die der Betriebsleiter an die Altenteiler bezahlt, werden nach dem Wohngeldgesetz nicht als Einkommen berücksichtigt. Sie wirken sich beim Hofnachfolger nicht einkommensmindernd aus, werden dafür aber bei den Altenteilern auch nicht als Einkommen erfasst.


Einfacher als Hartz IV!

Das Wohngeldamt setzt für die Einkommensberechnung das für den Zeitraum der Wohngeldbewilligung zu erwartende Einkommen an. Der Einkommensnachweis sollte also möglichst aktuell sein. Bei Landwirten reicht dennoch oft der letzte vorliegende Steuerbescheid als Einkommensnachweis. Das ist relativ einfach. Manchmal verlangt die Behörde aber auch eine aktuelle Einkommensprognose.


Ein Nachweis über die Vermögens­verhältnisse ist, anders als z. B. beim Hartz IV-Antrag, nicht notwendig.


Zusätzlicher Kinderzuschlag?

Landwirte, die monatlich mehr als 900 € Einkommen haben aber unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegen, haben neben dem Wohngeld u.U. Anspruch auf den so genannten Kinderzuschlag von max. 140 €/Monat. Diesen können sie zusätzlich zum Kindergeld bei der Familienkasse beantragen. Die Voraussetzungen sind jedoch andere als beim Wohngeld und die Einkommensberechnung ist ähnlich wie bei der Beantragung von Hartz IV. -sv-

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