An der Spitze eines Hochzeitskorsos fuhr der hupende Hochzeitswagen mit scheppernden Blechdosen im Schlepptau.Aber statt böse Geister zu vertreiben versetzte der Lärm eine weidende Zuchtstute in Panik.Sie verletzte sich so schwer,dass sie am folgenden Tag eingeschläfert werden musste.Der Eigentümer verlangte Schadensersatz vom Hochzeitspaar.In seinem Urteil ließ das Landgericht Köln keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Schadensersatzanspruches (Az:210267/95). Der Richter war der Ansicht,dass sowohl das Scheppern von Blechbüchsen als auch das Hupen typische Gefahren seien,für die der Fahrzeughalter gemäß Straßenverkehrsordnung haften müsse. Die Panikreaktion der Stute sei Folge des unnötigen Lärms und sei nicht etwa auf eine besondere Empfindlichkeit des Pferdes zurückzuführen. Schließlich lief die Stute schon seit Jahren auf der Koppel und war an Straßenverkehr gewöhnt.Als Schadensersatz erhielt der Pferdehalter letztendlich 8 000 DM.
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