Im Gegensatz zum Einzelunternehmen oder der GbR sind GmbH und eG selbst ertragssteuerpflichtig und müssen eine Körperschaftsteuererklärung abgeben. Der Körperschaftsteuersatz liegt bei 15% auf das zu versteuernde Einkommen. Auf die zu zahlende Steuer kommen noch 5,5% Solidaritätszuschlag. Haben Sie im aktuellen Veranlagungszeitraum Verluste festgestellt, dürfen Sie diese im nächsten Jahr mindernd berücksichtigen.
Gewerbesteuer:
Die Einkünfte einer GmbH oder eG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daher fällt neben der Körperschaftsteuer Gewerbesteuer an. Im Gegensatz zu Personengesellschaften gilt kein Gewerbesteuer-Freibetrag von 24500 €. Die steuerliche Gesamtbelastung, also Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag plus Gewerbesteuer, liegt insgesamt bei rund 30%. Hier gibt es aber eine Ausnahme: erfüllen landwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften bestimmte Voraussetzungen, sind sie von der Gewerbesteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG, siehe S. 46).
Gehälter:
Die Gehälter der Personen, die für die Gesellschaft oder eG arbeiten, darf diese als Aufwand geltend machen. Bezieht ein Gesellschafter solche Gehälter, muss er diese als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit angeben.
Ausschüttungen:
Die GmbH oder eG kann die bereits versteuerten Einkünfte an die Anteilseigner auszahlen (ausschütten). In der Regel halten die Gesellschafter bzw. Genossen ihre Anteile im Betriebsvermögen ihres Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft. Dann gilt das sogenannte Teileinkünfteverfahren und sie müssen „nur“ 60% dieser Einkünfte mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Haben Sie beispielsweise ein Darlehen aufgenommen, um Ihre Gesellschaftsanteile zu finanzieren, dürfen Sie die Schuldzinsen als Betriebsausgaben geltend machen. Das mindert Ihre Steuerlast. Allerdings dürfen Sie nur 60% der Kosten ansetzen.
Dauernde Lasten:
Gesellschafter einer GmbH können bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen Altenteilsleistungen als dauernde Lasten nur unter bestimmten Auflagen steuermindernd ausweisen: Dazu muss Ihnen der ehemalige Teilhaber mindestens einen Anteil von 50% an der Gesellschaft übertragen haben, er muss als Geschäftsführer tätig gewesen sein und Sie müssen diese Position nach der Übertragung übernehmen.
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