Geben Sie die Abwärme Ihrer Biogasanlage kostenfrei ab, müssen Sie nicht nur für den KWK-Bonus 19% Umsatzsteuer abführen, sondern auch für den Wert der Wärme. Zwar entschied das Finanzgericht Niedersachsen zunächst, dass nur 19% vom Bonus abzuführen sind statt 19% der Selbstkosten, der Bundesfinanzhof hob das Urteil aber auf.
Somit ist noch immer unklar, welchen genauen Wert statt der Selbstkosten Sie für die Wärme ansetzen müssen. Das hat nun erneut das Finanzgericht zu beurteilen. Bewertet das Finanzamt Ihre unentgeltliche Wärmeabgabe aber mit den meist sehr hohen Selbstkosten bzw. mit dem durchschnittlichen Fernwärmepreis, sollten Sie Einspruch einlegen (BFH, Az.: XI R 2/14; FG, Az.: 11 K 195/ 17).