Eine Mieterin darf ihre Einzimmerwohnung untervermieten, wenn sie für ein Jahr ins Ausland geht. Ausreichend ist, der Vermieterin Namen, Geburtsort und Beruf der Untermieterin zu nennen. Ein Ausweis oder Arbeitsvertrag vorzulegen oder einen Untermietvertrag zu schließen, sei nicht nötig, so das Amtsgericht Berlin-Mitte. (Az.: 25 C 16/20).
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Eine Mieterin darf ihre Einzimmerwohnung untervermieten, wenn sie für ein Jahr ins Ausland geht. Ausreichend ist, der Vermieterin Namen, Geburtsort und Beruf der Untermieterin zu nennen. Ein Ausweis oder Arbeitsvertrag vorzulegen oder einen Untermietvertrag zu schließen, sei nicht nötig, so das Amtsgericht Berlin-Mitte. (Az.: 25 C 16/20).