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Verändern sich durch Corona meine Fristen für den Flächenkauf nach §6b?

Lesezeit: 3 Minuten

Ich habe im April 2019 eine Fläche gekauft. Im gleichen Jahr wollte ich eine Fläche an die Stadt verkaufen. Die Verhandlungen zogen sich hin, sodass ich die Fläche erst im Oktober dieses Jahres verkauft habe. In top agrar 8/2020, S. 26 habe ich gelesen, dass die Regierung die Reinvestitionsfristen in diesem Jahr auf Grund der Corona-Pandemie um ein Jahr verlängert. Gilt das auch für die nach §6b EStG mögliche Übertragung ins Vorwirtschaftsjahr? Kann ich den Gewinn aus dem Flächenverkauf aus diesem Jahr rückwirkend auf den Kauf aus 2018/19 übertragen?


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Ich habe im April 2019 eine Fläche gekauft. Im gleichen Jahr wollte ich eine Fläche an die Stadt verkaufen. Die Verhandlungen zogen sich hin, sodass ich die Fläche erst im Oktober dieses Jahres verkauft habe. In top agrar 8/2020, S. 26 habe ich gelesen, dass die Regierung die Reinvestitionsfristen in diesem Jahr auf Grund der Corona-Pandemie um ein Jahr verlängert. Gilt das auch für die nach §6b EStG mögliche Übertragung ins Vorwirtschaftsjahr? Kann ich den Gewinn aus dem Flächenverkauf aus diesem Jahr rückwirkend auf den Kauf aus 2018/19 übertragen?


Leider geht das nicht. Im Corona-Steuerhilfegesetz hat die Bundesregierung nur die Schluss-/Auflösefrist für eine Rücklage, die Sie nach §6b EStG bilden dürfen, um ein Jahr verlängert. Das gilt nur, wenn das Wirtschaftsjahr (WJ), in dem Sie die Rücklage auflösen müssen, zwischen dem 29.2.2020 und dem 01.1.2021 endet. Das betrifft das WJ 2019/20. Hintergrund: Verkaufen Sie Grund und Boden, dürfen Sie nach Maßgabe des §6b EStG den Gewinn in eine gewinnmindernde Rücklage einstellen. Bis zur Höhe dieser Rücklage können Sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Grund, Boden und Gebäuden im Betriebsvermögen abziehen. Für Flächen- und Gebäudekäufe gilt eine Frist von vier Jahren. Für Neubauten verlängert sich die Frist auf sechs Jahre, wenn Sie im vierten Jahr mit dem Bau beginnen. Investieren Sie nicht, müssen Sie die Rücklage nebst Gewinnzuschlag von 6% pro Jahr, in dem die Rücklage bestand, gewinnerhöhend auflösen. Sie können den Veräußerungsgewinn auch auf Anschaffungs-/Herstellungskosten des vorangegangenen WJ übertragen. Diese Frist hat der Gesetzgeber im Corona-Steuerhilfegesetz nicht verlängert. Für Sie als Landwirt gilt grundsätzlich als Gewinnermittlungszeitraum das WJ vom 1.7. bis 30.6. Sie haben Ihre Fläche im WJ 2020/21 verkauft. Damit ist der Veräußerungsgewinn nur auf Anschaffung-/Herstellungskosten im WJ 2019/20, also nach dem 1.7.2019, zu übertragen.StB Felix Reimann, wetreu, Münster

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