Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Sonstiges

Stilllegung 2024 Agrardiesel-Debatte Bürokratieabbau

topplus Aus dem Heft

Verpachtet mein Pächter meine Fläche weiter?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich habe eine Fläche verpachtet. Im Vertrag steht, dass mein Pächter die Fläche nicht unterverpachten darf. Jetzt stehen auf der Fläche Kartoffeln, obwohl er noch nie Kartoffeln angebaut hat. Wie kann ich überprüfen ob er die Fläche getauscht bzw. unterverpachtet hat?


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Ich habe eine Fläche verpachtet. Im Vertrag steht, dass mein Pächter die Fläche nicht unterverpachten darf. Jetzt stehen auf der Fläche Kartoffeln, obwohl er noch nie Kartoffeln angebaut hat. Wie kann ich überprüfen ob er die Fläche getauscht bzw. unterverpachtet hat?


Verpachtet Ihr Pächter die Flächen tatsächlich unter, verstößt er gegen den Vertrag und Sie dürfen ihm fristlos kündigen. Ebenso ist ein Pflugtausch unzulässig und berechtigt Sie zur fristlosen Kündigung. Werden die Flächen von einem Berufskollegen aber nur bewirtschaftet und Ihr Pächter managt die wichtigsten Schritte, ist das in der Regel zulässig.


Wenn Sie Ihrem Pächter die Unterverpachtung unterstellen, müssen Sie diese auch beweisen. Ihr Pächter ist Ihnen aber nicht zur Auskunft verpflichtet, was er in den Grundantrag einträgt. Dass Ihr Pächter eine Kultur anbaut, mit denen er in der Vergangenheit seine Flächen nicht bestellt hat, reicht als Beweis für eine Unterverpachtung natürlich nicht aus. Es könnte aber ein Indiz dafür sein.


Charakteristisch für einen Bewirtschaftungsvertrag ist, dass der Pächter der Fläche weiterhin „die Zügel in der Hand hält“ und einzelne Arbeitseinsätze durch einen Bewirtschafter ausführen lässt. Liefert dieser allerdings die Ernte beim Landhandel auf seinen eigenen Namen ab, spricht vieles dafür, dass die behauptete Bewirtschaftung tatsächlich einen Unterpachtvertrag darstellt. Der Name der Vertragsart, auf den sich Pächter und Unterpächter bzw. Bewirtschafter einigen, ist nicht entscheidend, sondern das, was tatsächlich in der Praxis gelebt wird.


RA Dr. Boris Lau, RA Lau und


Backhaus, Groß Grönau

Die Redaktion empfiehlt

top + Letzte Chance: Nur noch bis zum 01.04.24

3 Monate top agrar Digital + 2 Wintermützen GRATIS

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.