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Verpachtung: Steuerfalle Stalleinrichtung?

Lesezeit: 2 Minuten

Gehört die Stalleinrichtung zum Stall dazu oder nicht? Was auf den ersten Blick einfach zu beantworten wäre, hat zu einem handfesten Streit zwischen einem Landwirt und seinem Finanzamt geführt.


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Stein des Anstoßes: Der Landwirt verpachtete mehrere Ställe. Da die Verpachtung von Gebäuden von der Umsatzsteuer befreit ist, führte er auch keine Mehrwertsteuer an das Finanzamt ab.


Ein Betriebsprüfer sah das allerdings anders: Seiner Ansicht nach gehöre die Stalleinrichtung nicht zum Gebäude und unterliege der Umsatzsteuerpflicht. Der Landwirte schulde dem Finanzamt daher die Steuer.


Das Finanzgericht in Niedersachsen gab dem Landwirt Recht: die Tränken, die Fütterung oder beispielsweise die Lüftung gehören untrennbar zu einem Stall dazu. Daher sind diese nach Ansicht der Richter auch von der Umsatzsteuer befreit.


Das Urteil ist Fluch und Segen zugleich. Der Verpächter muss zwar keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, kann aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Gerade das zahlt sich aber oft bei einem Neubau aus.


Lösen lässt sich das Problem, in dem Sie auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten. Dazu müssen Sie den Stall aber an einen Landwirt verpachten, der der Regelbesteuerung unterliegt. Pauschaliert dieser seine Umsätze, ist ein Wechsel ausgeschlossen – es sei denn, auch er wechselt in die Regelbesteuerung. Ob sich ein solcher Schritt auszahlt, muss sorgfältig durchdacht werden. Vor allem Mäster profitieren meist von der Pauschalierung.


Das letzte Wort in dem Streit vor dem Finanzgericht hat allerdings der Bundesfinanzhof. Die Richter ließen Revision zu (Az.: 11 K 12/20).

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