Pachten Sie Flächen mit Ackerstatus, müssen Sie den auch über die Pachtdauer hinaus erhalten. Das gilt selbst, wenn die Parzelle schon vor Pachtbeginn als Grünland genutzt wurde, entschied jetzt das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Az.: 2 L U 7/15).
So verurteilten die Richter einen Landwirt, seiner ehemaligen Verpächterin knapp 100000 € Schadenersatz zu zahlen. Er hatte im Jahr 2000 insgesamt 14 ha angepachtet, die zwar schon damals Grünland waren, aber im Pachtvertrag als Acker bezeichnet und nach damaliger Rechtslage auch als solche genutzt werden konnten. Seitdem ließ er dort Gras wachsen. 2008 erließ Schleswig-Holstein ein Umwandlungsverbot für Dauergrünland. In der Folge wurden die Flächen als Dauergrünland eingestuft und er gab sie 2013 als solche zurück. Umwandeln konnte er sie nicht mehr. Dafür hätte er Ausgleichsflächen im gleichen Schutzgebiet benötigt, die er nicht hatte.
Damit verstieß er gegen seine Pflicht als Pächter, die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus nur mit schriftlicher Erlaubnis des Verpächters zu ändern, urteilten die Richter. Der Verpächterin sei ein Schaden in Höhe der kapitalisierten Pachtpreisdifferenz zwischen Grünland und Acker entstanden. Schließlich beständen nun nur noch eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten, was sich im erzielbaren Pachtpreis widerspiegele. Dass die Verpächterin gewusst hat, dass die Flächen als Grünland genutzt wurden, ändere nichts daran. Sie hätte auch nicht die Pflicht gehabt, den Pächter auf sich ändernde rechtliche Rahmenbedingungen aufmerksam zu machen. Der hätte sich schon selbst informieren müssen. Schließlich habe nur er durch rechtzeitigen Umbruch die Statusänderung verhindern können, so die Richter.
Da der Pächter Revision einlegte, muss jetzt der Bundesgerichtshof endgültig entscheiden (Az.: Lw ZR 4/16).