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Aus dem Heft

Vier Fälle aus der Praxis

Lesezeit: 3 Minuten

1. Fall:

Altenteiler Bernhard G., 80 Jahre, hat einen Oberschenkelhalsbruch erlitten und kehrt kurz vor Weihnachten zurück auf den Hof. Das Gehen wird ihm in Zukunft große Probleme bereiten. Die Familie plant einige Umbaumaßnahmen, um den Alltag zu erleichtern. Bernhard G. kann dafür ab Januar 2017 den neuen Pflegegrad 1 beantragen. Damit hat er Anspruch auf einen Baukostenzuschuss von bis zu 4000 € und auf häusliche Beratung durch die Pflegekasse. Außerdem kann er den Entlastungsbetrag von monatlich 125 € z.B. für eine Haushaltshilfe einsetzen.


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2. Fall:

Hilde S. ist 87 Jahre alt, körperlich fit, aber dement. Sie wird von ihrer Tochter zu Hause auf dem Hof betreut. Die Altenteilerin hat seit einem Jahr die Pflegestufe 0 und bekommt zurzeit monatlich 123 € Pflegegeld sowie Betreuungsleistungen von 104 € pro Monat. Ab 2017 bekommt sie automatisch den Pflegegrad 2 mit monatlich 316 € Pflegegeld und 125 € Betreuungsleistungen – zusammen 214 € mehr als bislang.


Hilde S. ist aufgrund ihrer Demenz mittlerweile orientierungslos, antriebslos und oft depressiv verstimmt. Sie benötigt Unterstützung bei der Gestaltung des Tages und nahezu aller täglichen Verrichtungen. Deshalb lohnt sich für Hilde S. im Jahr 2017 sogar ein Antrag auf Neubegutachtung. Mit ihren deutlichen Einschränkungen hat sie durchaus Chancen auf einen höheren Pflegegrad.


3. Fall:

Altbauer Heinrich M. ist auf den Rollstuhl angewiesen, er hat die Pflegestufe I. Da der Aufwand für die häusliche Pflege zuletzt gestiegen ist, kommt nun möglicherweise schon die Pflegestufe II infrage. Einen Antrag sollte Heinrich M. unbedingt noch bis Ende dieses Jahres stellen. Dann wird er auf jeden Fall nach den alten Regeln begutachtet und bekäme wahrscheinlich die Pflegestufe II und ab Januar 2017 automatisch den Pflegegrad 3. Bei Antragstellung im Jahr 2017 verbliebe er möglicherweise im Pflegegrad 2, da rein körperliche Beeinträchtigungen dann weniger stark gewichtet werden als bislang.


4. Fall:

Gerda F. hat die Pflegestufe I und wird zu Hause von der Familie gepflegt. Da die Tochter sehr schwer erkrankt ist, wird Gerda F. bald in ein Pflegeheim umziehen müssen. Neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss sie sich auch an den pflegebedingten Aufwendungen beteiligen. Das ist der pflegebedingte Eigenanteil. In dem von Gerda F. favorisierten Pflegeheim müsste sie derzeit für Pflege und Betreuung einen Eigenanteil von 601 € pro Monat leisten, die Pflegekasse zahlt 1064 €. Ab Januar 2017 muss jeder Versicherte in dieser Einrichtung einen einheitlichen Eigenanteil zahlen. Diesen hat die Einrichtung auf 895 € pro Monat festgesetzt. Gerda F. müsste damit ab Januar 2017 genau 294 € pro Monat (895 €- 601 €) mehr zahlen. Zöge Gerda F. noch in diesem Jahr ins Heim um, würde sie jedoch von dem umfassenden Besitzstandsschutz profitieren. Sie erhielte dann von der Pflegeversicherung dauerhaft einen monatlichen Zuschuss in Höhe des Differenzbetrags von 294 € pro Monat.

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