Erzeugen Sie Strom aus Biogas und speisen ihn ein, müssen Sie Beiträge an die Industrie- und Handelskammer (IHK) zahlen, auch wenn Sie nicht im Handelsregister stehen. Das meint zumindest das Verwaltungsgericht Münster (Az.: 3 K 2195/15 und 3 K 2093/15).
Beitragspflichtig sind Landwirte mit Gewerbeeinkünften, die nicht im Handelsregister stehen, nur, wenn ihr Gewerbeertrag 5200 € übersteigt und sie einen eigenständigen gewerblichen Betrieb führen. Nicht, wenn sie ein „Nebengewerbe“ haben, das überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse des Hauptbetriebs verwertet (z.B. gewerbliche Tierhaltung, Direktvermarktung). Da der Strom aber erst im zweiten Schritt aus Biogas statt direkt aus einem landwirtschaftlichen Rohprodukt gewonnen wird, stelle eine Biogasanlage keinen Neben-, sondern einen eigenen Gewerbebetrieb dar, für den IHK-Beiträge anfallen, so die Richter. Das Gleiche gelte für eine Windkraftanlage auf dem Hof, deren Strom weitgehend eingespeist werde.
Auch gebe es für Energiewirte keinen Rabatt, wie ihn die IHK Landwirten mit Nebengewerbe gewährt, die durch Eintragung ins Handelsregister Mitglieder sind, aber schon Umlage an die Landwirtschaftskammer zahlen. Bei ihnen legt die IHK bei der Beitragsberechnung nur ein Zehntel des Gewerbeertrags zugrunde.
Der Grundbeitrag liegt je nach IHK fast immer zwischen 20 und 60 €/Jahr, die Umlage bei ca. 0,2% des Gewerbeertrags.
Im Juli erklärte das Bundesverfassungsgericht den Zwang, als Gewerbetreibender IHK-Mitglied zu sein, für rechtens (Az.: 1 BvR 2222/12).