Es kommt immer wieder vor, dass die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-rung (BLE) bereits ausgezahl-te Slom-Entschädigungen wi-derruft. Die BLE fordert dann die Rückzahlung der geleiste-ten Entschädigung. Häufige Begründung: Die Landwirte hätten nicht mindestens 80 % der zugeteilten Quote ermol-ken und deshalb die Slom-I bis Slom-III-Referenzmenge zu Unrecht erhalten. Zu diesem Urteil kommt die BLE häufig aufgrund von Prü-fungen, die lange Zeit nach Auszahlung des Entschädi-gungsbetrages von der EG ver-anlasst werden. Fraglich sei allerdings, ob der Rückforderungsanspruch der BLE immer zu Recht bestehe, so Rechtsan-wältin Mechtild Düsing aus Münster. In einem Fall, der kürzlich vom Oberverwal-tungsgericht Nordrhein-West-falen entschieden wurde, hatte die BLE schon den Rückforde-rungsantrag gestellt, bevor das Hauptzollamt überhaupt die Zuteilung der Slom-Referenz-menge widerrufen hatte. Die Klage auf Rückerstattung der Slom-Entschädigung wurde da-her in zweiter Instanz zunächst abgewiesen (Az.: 9 A 5294/97). Alle Landwirte, die mit ähn-lichen Rückforderungsbeschei-den der BLE konfrontiert wer-den, sollten daher die Recht-mäßigkeit überprüfen lassen.
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