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Wann der Tierarzt haftet

Lesezeit: 2 Minuten

Ein Fehler des Tierarztes kann den Tierhalter viel Geld kosten. Das zu beweisen, ist aber schwer. Einfacher wird dies, wenn der Veterinär einen „groben Behandlungsfehler“ begeht. Denn dann muss der Arzt nachweisen, dass dieser Fehler keine Schäden verursacht hat, stellt der Bundesgerichtshof jetzt klar (Az.: VI ZR 247/15). Gelingt der Beweis nicht – was der Regelfall sein wird – muss er Schadenersatz leisten. Ein grober Fehler liegt vor, wenn der Tierarzt gegen bewährte medizinische Erkenntnisse verstößt und sein Handeln aus ärztlicher Sicht unverständlich ist.


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Bisher konnte ein Richter selbst bei solchen Fehlern entscheiden, dass der Tierhalter statt der Arzt beweispflichtig ist. Meist sahen die Gerichte aber auch bisher bei groben Fehlern die Beweislast beim Tierarzt. Der BGH hat die Rechtsprechung nur bekräftigt. Bei „einfachen“ Fehlern, die jedem Tierarzt schnell mal unterlaufen können, muss weiterhin der Tierhalter beweisen, dass der Fehler zu Schäden geführt hat.


Das Urteil erhöht die Bedeutung von Sachverständigengutachten. Davon und nicht mehr zusätzlich vom Richter hängt letztlich ab, inwieweit der Tierhalter seine Schadenersatzforderung durchsetzen kann. Erkennt der Gutachter einen groben Fehler, kann der Landwirt mit Schadenersatz rechnen.


So auch im Urteilsfall: Ein Tierarzt hatte einen Knochenriss nicht erkannt und statt kompletter Ruhe nur zwei Tage Schonung angeordnet. Danach brach sich das Pferd das angeknackste Bein und wurde eingeschläfert. Der Veterinär muss der Pferdebesitzerin nun rund 110000 € Schadenersatz zahlen.


Auch z.B. Schweinehalter müssen bei Fehlern des Tierarztes mit hohen Schäden rechnen. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein sprach einem Sauenhalter 24000 € aufgrund eines groben Fehlers seines Veterinärs zu. Dieser verabreichte über ein Jahr „auf Verdacht“ Antibiotika, statt die Sauen auf Chlamydiose, Leptospirose und MMA sowie die Ferkel auf E. coli und Clostridium perfringens zu untersuchen und zu behandeln (Az.: 4 U 86/07).

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