Im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung kontrollierte die Prüferin in unserer Buchführung auch das Konto „Werbung“. Dort hatten wir u.a. Rechnungen vom Fotografieren unserer Produkte oder vom Webmaster, der unsere Artikel im Onlineshop einpflegt, abgelegt. Die Prüferin meint nun, dass wir für diese Leistungen eine Umlage an die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen müssen. Ist das korrekt?
Im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung kontrollierte die Prüferin in unserer Buchführung auch das Konto „Werbung“. Dort hatten wir u.a. Rechnungen vom Fotografieren unserer Produkte oder vom Webmaster, der unsere Artikel im Onlineshop einpflegt, abgelegt. Die Prüferin meint nun, dass wir für diese Leistungen eine Umlage an die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen müssen. Ist das korrekt?
Einen Teil der Abgabe müssen Sie wahrscheinlich bezahlen. Die Künstlersozialabgabe wird für Aufträge an selbstständige Künstler fällig. Die Hälfte der Beiträge zahlen die Versicherten selbst. Den anderen Teil übernimmt die KSK. Dorthin entrichten Unternehmer, die regelmäßig selbstständige Künstler beauftragen, die Künstlersozialabgabe. Das gilt, wenn Ihre jährlichen Ausgaben für selbstständige Künstler über 450 € betragen. Bereits ein einziger Auftrag kann daher die Zahlungspflicht auslösen.
Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Die KSK hat auf ihrer Homepage unter dem Reiter „Künstler“ und dort unter „Voraussetzungen“ eine Liste veröffentlicht (Infoschrift Nr. 6), auf der die künstlerischen Tätigkeiten stehen.
Die Künstlersozialabgabe müssen Sie allerdings nur zahlen, wenn die beauftragte Person „Kunst“ erbringt. Die künstlerische Tätigkeit muss überwiegen. Das kann auch Werbung, Presse- oder Öffentlichkeitsarbeit für einen landwirtschaftlichen Betrieb sein. Übt der Künstler aber andere Tätigkeiten aus, entfällt die Künstlersozialabgabe. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn der Webdesigner anlässlich von Folgeaufträgen nur noch die Website pflegt und nicht neu gestaltet.Torsten Kasimir, AGE Niedersachsen, Oldenburg
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Im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung kontrollierte die Prüferin in unserer Buchführung auch das Konto „Werbung“. Dort hatten wir u.a. Rechnungen vom Fotografieren unserer Produkte oder vom Webmaster, der unsere Artikel im Onlineshop einpflegt, abgelegt. Die Prüferin meint nun, dass wir für diese Leistungen eine Umlage an die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen müssen. Ist das korrekt?
Im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung kontrollierte die Prüferin in unserer Buchführung auch das Konto „Werbung“. Dort hatten wir u.a. Rechnungen vom Fotografieren unserer Produkte oder vom Webmaster, der unsere Artikel im Onlineshop einpflegt, abgelegt. Die Prüferin meint nun, dass wir für diese Leistungen eine Umlage an die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen müssen. Ist das korrekt?
Einen Teil der Abgabe müssen Sie wahrscheinlich bezahlen. Die Künstlersozialabgabe wird für Aufträge an selbstständige Künstler fällig. Die Hälfte der Beiträge zahlen die Versicherten selbst. Den anderen Teil übernimmt die KSK. Dorthin entrichten Unternehmer, die regelmäßig selbstständige Künstler beauftragen, die Künstlersozialabgabe. Das gilt, wenn Ihre jährlichen Ausgaben für selbstständige Künstler über 450 € betragen. Bereits ein einziger Auftrag kann daher die Zahlungspflicht auslösen.
Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Die KSK hat auf ihrer Homepage unter dem Reiter „Künstler“ und dort unter „Voraussetzungen“ eine Liste veröffentlicht (Infoschrift Nr. 6), auf der die künstlerischen Tätigkeiten stehen.
Die Künstlersozialabgabe müssen Sie allerdings nur zahlen, wenn die beauftragte Person „Kunst“ erbringt. Die künstlerische Tätigkeit muss überwiegen. Das kann auch Werbung, Presse- oder Öffentlichkeitsarbeit für einen landwirtschaftlichen Betrieb sein. Übt der Künstler aber andere Tätigkeiten aus, entfällt die Künstlersozialabgabe. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn der Webdesigner anlässlich von Folgeaufträgen nur noch die Website pflegt und nicht neu gestaltet.Torsten Kasimir, AGE Niedersachsen, Oldenburg