Führen Sie Ihren Betrieb als Personengesellschaft und üben neben den land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten im gleichen Betrieb noch gewerbliche Tätigkeiten aus? Dann beachten Sie folgendes: Überschreiten die gewerblichen Einkünfte gewisse Grenzen, gelten auch Ihre landwirtschaftlichen Einnahmen als gewerblich. Bestimmte Steuervorteile sind damit dahin. Der Fiskus unterscheidet dabei zwei Arten von Nebeneinkünften:
Bei gewerblichen (landwirtschaftsfremden) Tätigkeiten, z.B. Lohnunternehmertätigkeiten für Nichtlandwirte, liegen die Grenzen der gewerblichen Einkünfte bei 3% des Gesamtumsatzes, max. bei 24500 €/Jahr (netto).
Bei anderen gewerblichen Tätigkeiten, wie z.B. bei Lohnunternehmertätigkeiten für andere Landwirte dürfen die Einnahmen maximal ein Drittel des Gesamtumsatzes betragen, höchstens 51500 €/Jahr (netto).
Diese Abfärbung ist aber nur mit einem positiven Ergebnis möglich: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass negative Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht auf die Einkünfte einer landwirtschaftlichen GbR abfärben. Fahren Sie also z.B. mit Ihrem Hofladen in den ersten Jahren Verluste ein, „infizieren“ diese nicht Ihre landwirtschaftlichen Einkünfte. Darauf weist der Informationsdienst „Steuern agrar“ hin (BFH, Az.: IV R 5/15).
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Führen Sie Ihren Betrieb als Personengesellschaft und üben neben den land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten im gleichen Betrieb noch gewerbliche Tätigkeiten aus? Dann beachten Sie folgendes: Überschreiten die gewerblichen Einkünfte gewisse Grenzen, gelten auch Ihre landwirtschaftlichen Einnahmen als gewerblich. Bestimmte Steuervorteile sind damit dahin. Der Fiskus unterscheidet dabei zwei Arten von Nebeneinkünften:
Bei gewerblichen (landwirtschaftsfremden) Tätigkeiten, z.B. Lohnunternehmertätigkeiten für Nichtlandwirte, liegen die Grenzen der gewerblichen Einkünfte bei 3% des Gesamtumsatzes, max. bei 24500 €/Jahr (netto).
Bei anderen gewerblichen Tätigkeiten, wie z.B. bei Lohnunternehmertätigkeiten für andere Landwirte dürfen die Einnahmen maximal ein Drittel des Gesamtumsatzes betragen, höchstens 51500 €/Jahr (netto).
Diese Abfärbung ist aber nur mit einem positiven Ergebnis möglich: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass negative Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht auf die Einkünfte einer landwirtschaftlichen GbR abfärben. Fahren Sie also z.B. mit Ihrem Hofladen in den ersten Jahren Verluste ein, „infizieren“ diese nicht Ihre landwirtschaftlichen Einkünfte. Darauf weist der Informationsdienst „Steuern agrar“ hin (BFH, Az.: IV R 5/15).