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Wann wird’s gewerblich?

Lesezeit: 7 Minuten

Viele Betriebe haben sich ein zweites Standbein aufgebaut. Wenn die Nebeneinkünfte aber gewisse Grenzen überschreiten, verlieren Sie möglicherweise Ihre Steuervorteile als Landwirt. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten sollten.


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Ob Lohnunternehmertätigkeiten, Winterdienst für die Gemeinde, Transportfahrten für Biogas-Anlagen, Urlaub auf dem Bauernhof, der Zukauf von Produkten für den Hofladen, das Hofcafé oder die Straußenwirtschaft: In Zeiten niedriger Preise für landwirtschaftliche Produkte nutzen zahlreiche Betriebe verschiedene Möglichkeiten, um sich etwas dazu zu verdienen. Doch aufgepasst: Es handelt sich hierbei um gewerbliche Einkünfte. Je nach Unternehmensart kann das Konsequenzen haben. Denn der Fiskus trennt landwirtschaftliche und gewerbliche Einkünfte akribisch voneinander. Besonders Personengesellschaften sollten daher kritisch darauf achten, dass sie gewisse Grenzen einhalten.


Was ist was?

Der Fiskus unterscheidet zwischen drei Einkunftsquellen:


  • den reinen land- und forstwirtschaftlichen,
  • den originären, also rein gewerblichen und
  • den landwirtschaftsnahen gewerblichen Einkünften.


Einnahmen aus der Bodenbearbeitung, Tierhaltung oder der Verwertung von selbsterzeugten Produkten gelten als landwirtschaftliche Einkünfte der sogenannten Urproduktion. Das gilt zum Beispiel auch dann, wenn Sie selbst erzeugte Produkte in Ihrem Hofladen verkaufen.


Rein gewerbliche Einkünfte liegen dagegen vor, wenn Sie:


  • ausschließlich zugekaufte Produkte bearbeiten oder veredeln,
  • landwirtschaftliche Produkte zukaufen oder mit diesen handeln, ohne dabei Ihre selbst erzeugten Produkte zu vermarkten,
  • Dienstleistungen mit Maschinen anbieten, die Sie nur für Lohnunternehmertätigkeiten erworben haben und nicht im eigenen Betrieb nutzen,
  • Einnahmen aus einer Photovoltaik-Anlage oder
  • gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielen.


Bei den landwirtschaftsnahen gewerblichen Tätigkeiten unterscheidet die Finanzverwaltung zwei Gruppen: Den Zukauf und den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten. Also wenn Sie zum Beispiel neben Ihren eigenen Erzeugnissen im Hofladen andere Produkte zukaufen und dort verkaufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um andere landwirtschaftliche oder außerlandwirtschaftliche Waren wie zum Beispiel Dekoartikel handelt. Für den Fiskus sind dies landwirtschaftsnahe gewerbliche Tätigkeiten. Ebenso Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Absatz Ihrer selbst produzierten Erzeugnisse. Also wenn Sie zum Beispiel in Ihrem Bauernhofcafé oder der Straußenwirtschaft neben dem eigenen Wein noch zugekaufte Speisen oder Getränke anbieten. Auch Dienstleistungen mit Maschinen sieht der Fiskus als landwirtschaftsnahe gewerbliche Aktivitäten an. Das ist bei klassischen Lohnunternehmerleistungen der Fall, der Nachbarschaftshilfe oder auch wenn Sie für Ihre Gemeinde den Winterdienst übernehmen.


Unabhängig von der Unternehmensform müssen Sie in beiden dieser Gruppen bestimmte Toleranzgrenzen einhalten: Ihre landwirtschaftsnahen gewerblichen Einnahmen dürfen je Gruppe nur ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebs oder 51500 € betragen. Wenn Sie diese Grenzen nicht überschreiten, zählen Ihre gesamten Einkünfte, also die landwirtschaftlichen und die eigentlich gewerblichen, aber landwirtschaftsnahen Einkünfte, steuerlich zu denen aus Land- und Forstwirtschaft.


Erzielen Sie sowohl Einnahmen aus dem Zukauf und Handel mit landwirtschaftlichen Produkten, wie auch aus Lohnarbeiten, müssen Sie diese zusammenrechnen. Ihre gesamten gewerblichen Einkünfte im Betrieb dürfen aber nicht mehr als 50% des Gesamtumsatzes ausmachen (Übersicht 1).


Dann wird‘s gewerblich:

Überschreiten Sie die Grenzwerte, zählen die landwirtschaftsnahen gewerblichen Einkünfte nicht mehr zu den landwirtschaftlichen Einkünften. Je nach Unternehmensform sind die Konsequenzen unterschiedlich: Einzelunternehmer müssen die gewerblichen Einkünfte dann im steuerlichen Sinne separat erfassen. Sie erzielen also nebeneinander landwirtschaftliche und gewerbliche Einnahmen. Das gilt auch immer für rein gewerbliche Einkünfte, bei denen keine Zurechnung zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit möglich ist. Hier gibt es keine Toleranzgrenzen. Diese gelten immer als gewerbliche Einnahmen.


Die Finanzverwaltung wendet die Regeln zwar bereits seit dem Wirtschaftsjahr 2013/2014 an. Die alten Vorgaben, die wesentlich komplizierter waren, konnten Sie aber bisher noch in einer Übergangsfrist bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2015/2016 anwenden. Also sind spätestens ab dem 1.7.2016 endgültig diese neuen Regeln anzuwenden.


Aber keine Sorge, für Einzelunternehmen gilt folgendes: Wenn Sie eine der Grenzen kurzfristig – und zwar bis zu drei Jahre nacheinander – überschreiten, gelten Ihre Einnahmen noch nicht als gewerblich. Erst im vierten Jahr wertet der Fiskus diese landwirtschaftsnahen Einnahmen als gewerbliche Einkünfte.


Allerdings gibt es bei Betriebsneugründungen eine Ausnahme: Wenn Sie Ihren Hofladen gerade erst eröffnet haben und Sie sofort im ersten Jahr mit den zugekauften Produkten einen Umsatz von über 51500 € erzielen, liegen in diesem Fall von Anfang an gewerbliche Einkünfte vor. Wenn Sie die Grenzen allerdings im ersten Jahr nicht überschreiten, dafür aber im zweiten Jahr, gilt wieder die dreijährige Schonfrist.


Gewerbe auslagern:

Überschreiten Ihre gewerblichen Einnahmen die Grenze des Gewerbesteuerfreibetrages von 24500 €, unterfallen diese der Gewerbesteuer. Diese wiederum dürfen Sie dann bei der Einkommensteuer abziehen. In Gemeinden mit hohen Hebesätzen müssen Sie jedoch mit einer steuerlichen Mehrbelastung rechnen.


Wenn Sie nicht umhin kommen, dass Ihre gewerblichen Einnahmen über den Grenzen liegen, kann es im Einzelfall eine Lösung sein, ein zweites Unternehmen zu gründen und die gewerblichen Einnahmen von Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb „auszulagern“, also z.B. die Bereiche landwirtschaftliche Produktion und Vermarktung in separaten Unternehmen zu erfassen. Sprechen Sie dies aber im Detail mit Ihrem Steuerberater ab.


Pech für GbR & Co.:

Wirtschaften Sie hingegen als Personengesellschaft, also als GbR oder Kommanditgesellschaft, gelten strengere Spielregeln. Schon bei geringfügigen gewerblichen Einkünften färben diese auf Ihre landwirtschaftlichen Einkünfte ab. Das heißt, wenn Sie bestimmte Grenzen überschreiten, gelten automatisch sämtliche Einkünfte der GbR oder KG, egal welcher Art, als gewerbliche Umsätze. Dies nennt man auch Abfärberegelung. Durch die Abfärbung müssen Sie dann Gewerbesteuer auch auf die originär landwirtschaftliche Urproduktion zahlen, zudem fallen Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte weg, die Sie zuvor steuerlich zu Ihren Gunsten nutzen konnten. Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften oder Gütergemeinschaften zwischen Ehegatten können allerdings aufatmen, dort gilt die Abfärbung nicht.


Welche Tätigkeiten?

Um zu schauen, ob Sie die Grenzen einhalten, müssen Sie zunächst prüfen, welche gewerblichen Tätigkeiten Sie ausüben (Übersicht 2). Denn je nach Art – landwirtschaftsnahe oder rein gewerbliche Einkünfte – müssen Sie unterschiedliche Höchstgrenzen einhalten. Für Umsätze aus landwirtschaftsnahen gewerblichen Tätigkeiten gelten die schon beschrieben Vorgaben: Ein Drittel des Gesamtumsatzes oder 51500 €. Unterschreiten Sie diese, handelt es sich unverändert um landwirtschaftliche Einkünfte (Übersicht 2). Aber aufgepasst, anders als bei Einzelunternehmen werden alle Einnahmen – auch Ihre landwirtschaftlichen – gewerblich, wenn Sie die Grenzen überschreiten.


Bei den reinen gewerblichen Einnahmen, bei denen keine Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft möglich ist, gelten für Personengesellschaften zudem folgende Vorgaben: Ihre Einnahmen dürfen dann 3% des Gesamtnettoumsatzes oder 24500 € nicht überschreiten. Halten Sie die Richtlinien ein, hat Ihre GbR oder KG dann – wie ein Einzelunternehmen – zwei Einkunftsarten nebeneinander und die Abfärberegelung greift nicht. Wenn Sie hingegen nur eine dieser beiden Grenzen überschreiten, greift die Abfärbung. Alle Einkünfte Ihrer Personengesellschaft, auch die landwirtschaftlichen, gelten dann als gewerblich (Übersicht 2).


Hierzu ein Beispiel: Die Eheleute Müller betreiben ihren landwirtschaftlichen Betrieb als GbR (Name er-funden). Ihr Nettoumsatz liegt bei 750000 €. Gelegentlich kaufen sie Kartoffeln hinzu und veräußern diese wieder. Der Umsatz daraus beträgt nicht mehr als 50000 €. Ein weiteres Standbein ist eine Photovoltaik-Anlage, die Einkünfte von 20000 € erzielt.


Die Müllers müssen also beide Grenz-werte nebeneinander prüfen. Der Umsatz aus dem Zukauf der Kartoffeln liegt unter der Grenze von 51500 € für grundsätzlich gewerbliche, aber landwirtschaftsnahe Einnahmen. Bei der Photovoltaik-Anlage handelt es sich allerdings um rein gewerbliche Einkünfte. Sie überschreiten die Grenze von 24500 € jedoch nicht. Die Eheleute haben also Glück gehabt, die Abfärberegelung greift nicht: Die GbR erzielt nebeneinander landwirtschaftliche und gewerbliche Einnahmen.


Würde das Ehepaar mit der Anlage allerdings einen Umsatz von 30000 € erwirtschaften, überschreiten Sie die 24500 €. Der Fiskus erfasst dann alle Einnahmen, auch die landwirtschaftlichen, als gewerbliche Einkünfte. Die Lösung: Das Ehepaar könnte eine weitere GbR gründen und die PV-Anlage darüber laufen lassen.

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