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Was für Windkraftanlagen gilt

PV-Anlagen

Lesezeit: 1 Minuten

Wer Windkraftanlagen oder verpachtete Windkraftstandorte besitzt, muss ebenfalls spätestens bei Hofübergabe überlegen, wie es weitergeht mit dem Objekt.


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  • Anders als bei PV-Anlagen sind Windkraftanlagen und verpachtete Windkraftstandorte meist (wenn sie nicht ausparzelliert sind) hofeszugehörig. Dann werden sie automatisch mit dem Hof übertragen.
  • Handelt es sich jedoch um eine ausparzellierte Fläche, ist diese in der Regel nicht hofzugehörig. Der Übernehmer könnte diese also für sich zurückbehalten. Dennoch bietet es sich an, die Fläche bzw. Anlage – aus den gleichen Gründen wie bei ­einer PV-Anlage – gegen ein erhöhtes Baraltenteil auf den Hofnachfolger zu übertragen.
  • Etwas anderes gilt für Kapital­beteiligungen an Bürgerwindparks. Diese sind reine Kapitalanlagen, die keine Verbindung zum Hof haben. Außerdem lösen die daraus entstehenden Kapitaleinnahmen auch keine höheren LKK-Beiträge aus. Insofern können Altenteiler solche Beteiligungen gut für sich behalten und auf direktem Wege als ­Altersversorgung nutzen.

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