Wer 2021 einen Umsatz von mehr als 600000 € erzielt, der darf ab Jahresende nicht mehr pauschalieren. Es zählt nur der Nettoumsatz (ohne 10,7% Umsatzsteuer). Relevant sind aber nicht nur die Erlöse Ihres landwirtschaftlichen Betriebes, sondern sämtliche Umsätze, die Sie als Unternehmer erzielen. Dazu zählen zum Beispiel:
Erträge aus Photovoltaik- und Biogasanlagen, sofern diese zu Ihrem landw. Betrieb gehören. Wenn Sie eigene Gesellschaften dafür gegründet haben, bleiben die Umsätze außen vor.
Einnahmen aus Ferienwohnungen.
Entgelt für eine Mitgliedschaft im Genossenschaftsaufsichtsrat oder andere Nebentätigkeiten.
Erlöse aus dem Verkauf von Maschinen oder Stalleinrichtungen.
Außen vor bleiben hingegen:
Umsätze von Personengesellschaften, an denen Sie neben Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb beteiligt sind (zum Beispiel: GbR und GmbH&Co. KG). Ausnahme: Es liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor.
Steuerfreie Umsätze wie z.B. Zinsen, Dividenden, Mieten, Pachten. Ausnah-me: Mieteinnahmen, für die Sie Umsatzsteuer erhalten.
Direktzahlungen, EEG- oder Marktprämie usw.
Aufpassen müssen Sie, wenn Sie Strom aus einer Photovoltaikanlage bzw. Wärme aus einer Biogasanlage kostenlos verbrauchen. Das Finanzamt kann Ihnen dafür einen fiktiven Umsatz anrechnen (z.B. Vergleichspreis oder Produktionskosten).
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Wer 2021 einen Umsatz von mehr als 600000 € erzielt, der darf ab Jahresende nicht mehr pauschalieren. Es zählt nur der Nettoumsatz (ohne 10,7% Umsatzsteuer). Relevant sind aber nicht nur die Erlöse Ihres landwirtschaftlichen Betriebes, sondern sämtliche Umsätze, die Sie als Unternehmer erzielen. Dazu zählen zum Beispiel:
Erträge aus Photovoltaik- und Biogasanlagen, sofern diese zu Ihrem landw. Betrieb gehören. Wenn Sie eigene Gesellschaften dafür gegründet haben, bleiben die Umsätze außen vor.
Einnahmen aus Ferienwohnungen.
Entgelt für eine Mitgliedschaft im Genossenschaftsaufsichtsrat oder andere Nebentätigkeiten.
Erlöse aus dem Verkauf von Maschinen oder Stalleinrichtungen.
Außen vor bleiben hingegen:
Umsätze von Personengesellschaften, an denen Sie neben Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb beteiligt sind (zum Beispiel: GbR und GmbH&Co. KG). Ausnahme: Es liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor.
Steuerfreie Umsätze wie z.B. Zinsen, Dividenden, Mieten, Pachten. Ausnah-me: Mieteinnahmen, für die Sie Umsatzsteuer erhalten.
Direktzahlungen, EEG- oder Marktprämie usw.
Aufpassen müssen Sie, wenn Sie Strom aus einer Photovoltaikanlage bzw. Wärme aus einer Biogasanlage kostenlos verbrauchen. Das Finanzamt kann Ihnen dafür einen fiktiven Umsatz anrechnen (z.B. Vergleichspreis oder Produktionskosten).