Was bedeutet das im Grundbuch festgeschriebene Recht, ein Grundstück „als Übergang zu nutzen“? Über diese Frage gerieten zwei Nachbarn in Streit. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks war der Meinung, die Formulierung erlaube auch Überfahrten mit dem Auto. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks vertrat die Auffassung, ein Zu- und Abfahren über sein Grundstück sei nicht gedeckt. Der Bundesgerichtshof stellte nun klar: Das durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Recht, ein Grundstück „als Übergang zu nutzen“ berechtigt auch dazu, dieses mit einem Kraftfahrzeug zu überqueren. Etwas anderes gelte nur dann, wenn sich eine Beschränkung in eindeutiger Weise aus den bei der Auslegung der Grundbucheintragung berücksichtigungsfähigen Umständen ergebe (Az: V ZR 28/20).Rechtsanwalt Andreas Dehne, Elze
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Was bedeutet das im Grundbuch festgeschriebene Recht, ein Grundstück „als Übergang zu nutzen“? Über diese Frage gerieten zwei Nachbarn in Streit. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks war der Meinung, die Formulierung erlaube auch Überfahrten mit dem Auto. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks vertrat die Auffassung, ein Zu- und Abfahren über sein Grundstück sei nicht gedeckt. Der Bundesgerichtshof stellte nun klar: Das durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Recht, ein Grundstück „als Übergang zu nutzen“ berechtigt auch dazu, dieses mit einem Kraftfahrzeug zu überqueren. Etwas anderes gelte nur dann, wenn sich eine Beschränkung in eindeutiger Weise aus den bei der Auslegung der Grundbucheintragung berücksichtigungsfähigen Umständen ergebe (Az: V ZR 28/20).Rechtsanwalt Andreas Dehne, Elze