Bekommen Sie regelmäßig ein 13. und vielleicht auch 14. Monatsgehalt von Ihrem Arbeitgeber als Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld ausgezahlt, muss die Elterngeldstelle dieses auf Ihr Einkommen vor der Geburt anrechnen. Das entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Es darf sich allerdings nicht um einmalige Zahlungen handeln, sie müssen als regelmäßiges 13. bzw. 14. Monatsgehalt deklariert sein. Ansonsten gelten sie als einmalige „sonstige Bezüge“ und werden bei der Berechnung des Einkommens vor der Geburt nicht berücksichtigt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist aber die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Sollte Ihnen die Elterngeldstelle Ihr 13. und gegebenenfalls auch 14. Gehalt nicht anrechnen, legen Sie Widerspruch ein und verweisen auf das laufende Verfahren (Az.: B 10 EG 5/16 R).