Bei der Besteuerung von Fahrzeugen ist ausschließlich die verkehrsrechtliche Einordnung in Fahrzeugklassen verbindlich. So bestimmt es das geänderte Kraftfahrzeugsteuergesetz im § 2 seit dem 12.12.2012. Diese neue Regelung unterbindet die vorherige Praxis, bei der die Finanzämter bestimmte Fahrzeuge auch dann als Pkw einstuften, wenn diese im Verkehr als Lkw zugelassen waren.
Allerdings hat der Gesetzgeber gleichzeitig eine sogenannte Übergangsregelung (§ 18 KraftStG) erlassen. Darin heißt es, dass die frühere steuerliche Einstufung (z.B. eines Pick-ups als Pkw) bestehen bleibt, sollte es nach dem neuen Gesetz zu einer niedrigeren Kfz-Steuer kommen als zuvor. Hebt der Gesetzgeber damit die Neuregelung am Ende komplett wieder auf? Bestätigt haben verschiedene Finanzgerichte bisher, dass z. B. Pick-ups, die vor dem 12.12.2012 zugelassen wurden, aufgrund der Übergangsregelung nicht nachträglich als Lkw eingestuft und damit günstiger besteuert werden können.
Was aber gilt für Fahrzeuge, die nach dem 12.12.12 neu zugelassen wurden oder noch werden? Steuerberater Ralf Stephany von der PARTA Buchstelle in Bonn interpretiert die Übergangsregelung „wortwörtlich“, nämlich als Regelung für den Übergang, die ausschließlich auf Altfälle abzielt, nicht aber auf Neuzulassungen nach dem 12.12.2012 (vgl. top agrar 2/2014, S. 31).
Rückmeldungen von top agrar-Lesern zeigen aber: Die Finanzämter sehen das überwiegend anders. Sie legen die Übergangs- als Dauerregelung aus und stufen Pick-ups weiterhin auch dann als Pkw ein, wenn diese verkehrsrechtlich als Lkw gelten. Damit würde die gesetzliche Neuregelung in Bezug auf Pick-ups vollkommen ins Leere laufen.
Kann das richtig sein? Da das Gesetz in diesem Punkt leider nicht ganz eindeutig formuliert ist, müssen jetzt die Gerichte entscheiden. Bis dahin sollten Sie die Kfz-Steuer wie vom Finanzamt verlangt zahlen, Ihre Steuerbescheide aber durch Einspruch offenhalten. Diesen müssen Sie innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des jährlichen Steuerbescheids einlegen. Sollte die Frage vor Gericht gehen und dann positiv entschieden werden, bekommen Sie Ihre zu viel gezahlten Steuern (samt 6 % Zinsen pro Jahr) zurück.