Zahlen Sie Ihrem Mitarbeiter einen Weiterbildungskurs, zählt dies nicht zum Arbeitslohn. Dabei kommt es nun nicht mehr darauf an, ob Ihr Angestellter von dem Kurs im Arbeitsalltag auf Ihrem Hof profitiert, dieser also überwiegend in Ihrem eigenbetrieblichen Interesse ist.
Neuerdings sind auch Weiterbildungen von der Lohnsteuer befreit, die nicht arbeitsplatzbezogen sind, sondern allgemein die individuelle Beschäftigungsfähigkeit Ihres Mitarbeiters verbessern. Sie können Ihrem Mitarbeiter also zusätzlich zum Gehalt steuerfrei z.B. einen Sprach- oder Computerkurs spendieren. Darauf weist der Informationsdienst „Steuern agrar“ hin.
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Zahlen Sie Ihrem Mitarbeiter einen Weiterbildungskurs, zählt dies nicht zum Arbeitslohn. Dabei kommt es nun nicht mehr darauf an, ob Ihr Angestellter von dem Kurs im Arbeitsalltag auf Ihrem Hof profitiert, dieser also überwiegend in Ihrem eigenbetrieblichen Interesse ist.
Neuerdings sind auch Weiterbildungen von der Lohnsteuer befreit, die nicht arbeitsplatzbezogen sind, sondern allgemein die individuelle Beschäftigungsfähigkeit Ihres Mitarbeiters verbessern. Sie können Ihrem Mitarbeiter also zusätzlich zum Gehalt steuerfrei z.B. einen Sprach- oder Computerkurs spendieren. Darauf weist der Informationsdienst „Steuern agrar“ hin.