Verkaufen Sie die Wärme Ihres BHKW an nahestehende Personen, wie z.B. Verwandte, sollten Sie den gleichen Preis ansetzen, den Sie Fremden berechnen. Denn immer wieder gibt es Streit mit dem Fiskus, wenn es darum geht, welchen Preis Sie für die Wärmeabgabe Ihres BHKWs in Rechnung stellen.
Das zeigt folgender Fall: Ein BHKW-Betreiber belieferte nahestehende Personen und fremde Dritte mit Wärme. Beiden berechnete er den gleichen Preis für die Wärme. Als aber das Finanzamt feststellte, dass dieser Wärmepreis die Selbstkosten nicht deckt, verlangte es, dass der Betreiber bei der Wärmeabgabe an die nahestehenden Personen den deutlich höheren Selbstkostenpreis ansetzt und die zu wenig gezahlte Umsatzsteuer nachzahlt. Das Finanzgericht Niedersachsen stellte sich jedoch auf die Seite des Betreibers: Ob das Entgelt für die Wärme die Selbstkosten deckt, sei nicht relevant. Da der Betreiber den nahestehenden Personen die gleichen Kosten berechnet habe, wie den fremden Dritten, sei von einem marktüblichen Entgelt auszugehen. Auch da der Kläger sich bei seinem Wärmepreis an den Preisen von anderen Anlagenbetreibern aus seiner Region orientierte.
„Das Urteil ist sehr erfreulich, da es die enge Auffassung der Finanzverwaltung aufweicht und Sie nicht zwangsläufig den höheren durchschnittlichen Fernwärmepreis oder die Selbstkosten ansetzen müssen“, so Dr. Richard Moser, Göttingen (Az.: 11 K 276/17).
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Verkaufen Sie die Wärme Ihres BHKW an nahestehende Personen, wie z.B. Verwandte, sollten Sie den gleichen Preis ansetzen, den Sie Fremden berechnen. Denn immer wieder gibt es Streit mit dem Fiskus, wenn es darum geht, welchen Preis Sie für die Wärmeabgabe Ihres BHKWs in Rechnung stellen.
Das zeigt folgender Fall: Ein BHKW-Betreiber belieferte nahestehende Personen und fremde Dritte mit Wärme. Beiden berechnete er den gleichen Preis für die Wärme. Als aber das Finanzamt feststellte, dass dieser Wärmepreis die Selbstkosten nicht deckt, verlangte es, dass der Betreiber bei der Wärmeabgabe an die nahestehenden Personen den deutlich höheren Selbstkostenpreis ansetzt und die zu wenig gezahlte Umsatzsteuer nachzahlt. Das Finanzgericht Niedersachsen stellte sich jedoch auf die Seite des Betreibers: Ob das Entgelt für die Wärme die Selbstkosten deckt, sei nicht relevant. Da der Betreiber den nahestehenden Personen die gleichen Kosten berechnet habe, wie den fremden Dritten, sei von einem marktüblichen Entgelt auszugehen. Auch da der Kläger sich bei seinem Wärmepreis an den Preisen von anderen Anlagenbetreibern aus seiner Region orientierte.
„Das Urteil ist sehr erfreulich, da es die enge Auffassung der Finanzverwaltung aufweicht und Sie nicht zwangsläufig den höheren durchschnittlichen Fernwärmepreis oder die Selbstkosten ansetzen müssen“, so Dr. Richard Moser, Göttingen (Az.: 11 K 276/17).