Wer beim Bau eines Milchviehstalles die Premiumförderung beantragt, muss seinen Tieren u.a. einen Laufhof zur Verfügung stellen. Eine Ausnahme davon ist nur dann möglich, wenn die Tiere im Sommer regelmäßig auf die Weide gehen oder wenn es die bauliche Ausgangslage bei einem Umbau nicht erlaubt und den Tieren mindestens 7 m2/GV Stallfläche zur Verfügung steht.
Ansonsten sind nur Stallbauten förderfähig, bei denen mindestens ein Drittel der Herde gleichzeitig auf dem Laufhof Platz findet. Dabei gilt eine Platzvorgabe von 4,5 m²/GV. Umgerechnet auf die gesamte Herde müssen 1,5 m²/GV Laufhoffläche bereitstehen. Zum Vergleich: In Öko-Betrieben muss der Laufhof 4,5 m2/GV Platz bieten.
Die anrechenbare Laufhoffläche darf nicht überdacht sein. Das heißt, Dachüberstände, Außenliegeboxen oder Fressplätze werden nicht anerkannt. Reine Laufhöfe bzw. kombinierte Lauf-/Wartehöfe müssen in Baden-Württemberg eine Mindestbreite von 5 m vorweisen, in Bayern mindestens von 3 m.
Durch das Weglassen der Dacheindeckung über dem Fress- oder Laufgang eines einhäusigen Gebäudes kann übrigens kein Anspruch auf Förderung erwirkt werden. Ein integrierter Laufhof wird nur bei einer aufgelösten Bauweise akzeptiert.
Wie viel Dachfläche?
In Baden-Württemberg muss ein vorhandener Fressbereich mindestens auf einer Breite von 1,7 m überdacht sein. Da- rüber hinaus sollte der nicht überdachte Teil des Laufhofs hinter dem Fressbereich mindestens 4 m breit sein. In Bayern darf maximal ein Drittel der notwendigen Laufhoffläche permanent überdacht sein.Sind zusätzlich Außenliegeboxen vorhanden, wird in Baden-Württemberg als Witterungsschutz für die Liegeboxen ein Dachüberstand von 0,5 bis 1,0 m für notwendig erachtet. Daher muss die Laufhofbreite inklusive Fressplatz dann mindestens 6,2 bis 6,7 m betragen.