Borkenkäfer: Für Gewinne aus Kalamitätsnutzungen müssen Sie weniger Steuern zahlen. Holznutzungen infolge von höherer Gewalt besteuert der Fiskus nur mit dem durchschnittlichen halben Einkommensteuersatz, wenn die Menge innerhalb des sog. Nutzungssatzes liegt. Übersteigen die Kalamitätsnutzungen den Nutzungssatz, besteuert der Fiskus die darauf entfallenden Einkünfte nur mit 25% des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes. Wichtig ist, dass Sie die Kalamität unverzüglich, auf jeden Fall bevor Sie das Schadholz aufarbeiten, bei Ihrem Finanzamt anmelden.
Rotfäule: Ist der Fichtenstamm zu 15% seines Durchmessers am Stammfuß vom Pilz befallen, liegt eine Holznutzung mit Rotfäule vor. Schlagen Sie Fichten ein und ist über die Hälfte der insges. eingeschlagenen Bäume befallen, können Sie bei der Ermittlung der Holznutzungen für den Prozentsatz, der die 50%-Marke überschreitet, eine Holznutzung infolge höherer Gewalt geltend machen. Bisher lag die Grenze bei 30%. Stellen Sie einen Schaden fest, müssen Sie direkt beim Finanzamt eine „Mitteilung über Schäden infolge höherer Gewalt“ vornehmen. Nachdem Sie das Holz aufgearbeitet haben, sind Sie verpflichtet, die genaue Höhe des Schadens anzugeben (BMF, IV C 7-S 2291/18/10001). Dr. Richard Moser, Göttingen
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Borkenkäfer: Für Gewinne aus Kalamitätsnutzungen müssen Sie weniger Steuern zahlen. Holznutzungen infolge von höherer Gewalt besteuert der Fiskus nur mit dem durchschnittlichen halben Einkommensteuersatz, wenn die Menge innerhalb des sog. Nutzungssatzes liegt. Übersteigen die Kalamitätsnutzungen den Nutzungssatz, besteuert der Fiskus die darauf entfallenden Einkünfte nur mit 25% des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes. Wichtig ist, dass Sie die Kalamität unverzüglich, auf jeden Fall bevor Sie das Schadholz aufarbeiten, bei Ihrem Finanzamt anmelden.
Rotfäule: Ist der Fichtenstamm zu 15% seines Durchmessers am Stammfuß vom Pilz befallen, liegt eine Holznutzung mit Rotfäule vor. Schlagen Sie Fichten ein und ist über die Hälfte der insges. eingeschlagenen Bäume befallen, können Sie bei der Ermittlung der Holznutzungen für den Prozentsatz, der die 50%-Marke überschreitet, eine Holznutzung infolge höherer Gewalt geltend machen. Bisher lag die Grenze bei 30%. Stellen Sie einen Schaden fest, müssen Sie direkt beim Finanzamt eine „Mitteilung über Schäden infolge höherer Gewalt“ vornehmen. Nachdem Sie das Holz aufgearbeitet haben, sind Sie verpflichtet, die genaue Höhe des Schadens anzugeben (BMF, IV C 7-S 2291/18/10001). Dr. Richard Moser, Göttingen