Verkaufen Sie Sturmholz (Kalamität), unterliegen die Einkünfte daraus, anders als in top agrar 11/2017, S. 34 dargestellt, dem durchschnittlichen halben Einkommensteuersatz, wenn die Menge innerhalb des sog. Nutzungssatzes liegt. Diesen ermittelt die Finanzverwaltung anhand eines Forstbetriebswerkes. Forstbetriebe bis 50 ha, die über kein Forstbetriebswerk verfügen, setzen einen Nutzungssatz von 5 fm ohne Rinde/ha an. Übersteigt die verkaufte Menge den Nutzungssatz, werden die darauf entfallenden Einkünfte nur mit 25% des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes besteuert. Achtung: Sie müssen die Kalamität immer vor der Aufarbeitung beim Finanzamt melden. Stb., vBP Dr. Richard Moser, Göttingen
${intro}