Der Staat gibt dem Ehrenamt Rückenwind und hat am 1. Januar neue Freibeträge eingeführt:
Ehrenamtler können jetzt 840 € im Jahr steuerfrei erhalten.
Der Übungsleiterfreibetrag steigt von 2400 € auf 3000 €.
Auch für gemeinnützige Vereine und Körperschaften gibt es Verbesserungen:
Vereine, die Einnahmen von weniger als 45000 € erzielen, dürfen ihre Mittel künftig einsetzen, wann sie wollen. Die starren gesetzlichen Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung gelten für sie nicht mehr.
Die Umsatzfreigrenze für den Geschäftsbetrieb liegt jetzt bei 45000 € statt zuvor 35000 €. Bei Einnahmen bis zu dieser Höhe wird für gemeinnützige Vereine nun keine Körperschaft- und Gewerbesteuer fällig.
Mehr Vereine als bisher fallen jetzt unter die Gemeinnützigkeit. Sie sind im steuerlichen Sinne gemeinnützig, wenn sie per Satzung z.B. das Dorf verschönern oder das Klima schützen.
Für Spenden bis zu 300 € (vorher 200 €) genügt ab sofort ein vereinfachter Spendennachweis, wie die Buchungsbestätigung der Bank.
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Der Staat gibt dem Ehrenamt Rückenwind und hat am 1. Januar neue Freibeträge eingeführt:
Ehrenamtler können jetzt 840 € im Jahr steuerfrei erhalten.
Der Übungsleiterfreibetrag steigt von 2400 € auf 3000 €.
Auch für gemeinnützige Vereine und Körperschaften gibt es Verbesserungen:
Vereine, die Einnahmen von weniger als 45000 € erzielen, dürfen ihre Mittel künftig einsetzen, wann sie wollen. Die starren gesetzlichen Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung gelten für sie nicht mehr.
Die Umsatzfreigrenze für den Geschäftsbetrieb liegt jetzt bei 45000 € statt zuvor 35000 €. Bei Einnahmen bis zu dieser Höhe wird für gemeinnützige Vereine nun keine Körperschaft- und Gewerbesteuer fällig.
Mehr Vereine als bisher fallen jetzt unter die Gemeinnützigkeit. Sie sind im steuerlichen Sinne gemeinnützig, wenn sie per Satzung z.B. das Dorf verschönern oder das Klima schützen.
Für Spenden bis zu 300 € (vorher 200 €) genügt ab sofort ein vereinfachter Spendennachweis, wie die Buchungsbestätigung der Bank.