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Weniger zahlen für Eltern im Pflegeheim?

Lesezeit: 5 Minuten

Reicht das Geld nicht, zahlen Kinder für die Heimkosten der Eltern mit – ab 2020 aber nur noch ab einem Jahreseinkommen von 100000 €. Bei Landwirten kommt es auch auf den Übergabevertrag an.


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Wenn ein Altenteiler ins Pflegeheim kommt und dessen Einkommen und Vermögen nicht mehr ausreicht, um die Kosten hierfür zu decken, springt das Sozialamt ein. So ist die Pflege auf jeden Fall gesichert. Das Sozialamt kann sich das Geld aber unter Umständen von den Kindern des Pflegebedürftigen wiederholen, u.a. aufgrund der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern. Diese Unterhaltspflicht, die bislang auch Landwirten manches Mal teuer zu stehen kam, wird nun ab dem 1. Januar 2020 stark eingeschränkt.


UNTERHALT IN AUSNAHMEN


Nach dem neuen Angehörigen-Entlastungsgesetz liegt die Einkommensgrenze für die gesetzliche Unterhaltspflicht der Kinder ab 2020 bei einem Jahresbruttoeinkommen von 100000 €. Dazu zählt neben einem Arbeitsentgelt insbesondere auch Einkommen aus:


  • Land- und Forstwirtschaft sowie anderen selbstständigen Tätigkeiten bzw. Gewerbebetrieben,
  • Vermietung und Verpachtung sowie
  • Kapitalanlagen bzw. Aktienhandel.


Bei der Ermittlung der Einkommensgrenze berücksichtigt das Sozialamt nur das Einkommen des unterhaltspflich-tigen Kindes, nicht das Familieneinkommen. Wenn Sie als Landwirt z.B. 80000 € im Jahr verdienen, aber mit Ihrer Ehefrau zusammen die 100000 €-Grenze überschreiten, besteht dennoch keine Unterhaltspflicht. Vorhandenes Vermögen berücksichtigt das Sozialamt bei der Berechnung der Einkommensgrenze übrigens nicht.


Neu ist, dass das Sozialamt in Zukunft wohl nur noch in begründeten Fällen die Finanzlage der Kinder prüfen und ggf. Geld verlangen wird. Bislang nahm die Behörde die Einkommenssituation aller Kinder immer automatisch unter die Lupe.


Die neuen Regelungen gelten übrigens auch für „Altfälle“, also für die „Kinder“, die nach der z.Zt. noch geltenden Gesetzeslage unterhaltspflichtig sind. Falls Sie also derzeit Elternunterhalt zahlen, melden Sie sich am besten umgehend (schriftlich) beim zuständigen Sozialamt und bitten um Mitteilung, dass Sie ab dem 1.1.2020 keinen Unterhalt mehr leisten müssen. Dann muss das Sozialamt reagieren.


Andernfalls kann durchaus noch einige Zeit im neuen Jahr vergehen, bis das Sozialamt von sich aus auf Sie zukommt. Aber auch in diesem Fall haben Sie dann auf jeden Fall einen Rückforderungsanspruch für zu viel gezahlten Unterhalt.


Im Ergebnis müssen die meisten Landwirte ab 2020 keinen Elternunterhalt mehr zahlen und werden wohl meist auch nicht mehr überprüft. Sie sind damit allerdings nicht komplett aus dem Schneider, wenn ein Altenteiler ins Pflegeheim kommt.


Fallstrick ÜBERGABEVERTRAG


Denn das Sozialamt kann immer noch andere Ansprüche geltend machen, z.B. aufgrund von durch den Pflegebedürftigen getätigten Schenkungen und/oder aus dem Hofübergabevertrag. Dabei prüft das Sozialamt z.B. Folgendes:


  • Entspricht die an den Altenteiler ausgezahlte Barrente der im Übergabevertrag vereinbarten Barrente?16


Wenn nicht, kann das Sozialamt eine entsprechende „Aufstockung“ der ausgezahlten Barrente verlangen. Das kommt z.B. vor, wenn der Hofübernehmer die vertraglich vereinbarte automatische Erhöhung der Barrente nicht umgesetzt oder die Zahlung irgendwann stillschweigend ganz eingestellt hat. Dabei kann das Sozialamt die nicht gezahlte Barrente auch für zurückliegende Zeiträume zurückfordern, sofern diese nicht verjährt sind. Verjährt sind die Ansprüche drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.


  • Hat der Pflegebedürftige weitere Ansprüche aus dem Wohnrecht oder der Pflegeklausel?18


Denn im Einzelfall kann das Sozialamt Zahlungen verlangen, da der Hofübernehmer nach dem Auszug des Altenteilers Aufwendungen für das Wohnen spart oder die Wohnung ggf. anderweitig vermietet. Eine im Hofübergabevertrag vereinbarte Pflegeverpflichtung könnte zudem dazu führen, dass der Hofübernehmer die Kosten für das Altenheim zumindest teilweise tragen muss. Ob und wie viel er dann zahlen muss, hängt von der konkreten Formulierung der Klauseln ab. Wichtig ist, dass gerade alte Verträge nicht immer wortwörtlich zu nehmen, sondern oft auslegungsbedürftig sind. So bedeutet die „Vereinbarung einer vollumfänglichen Pflege“ nicht automatisch die volle Übernahme der Pflegekosten.


  • Hat der pflegebedürftige Altenteiler in den vergangenen Jahren Vermögensgegenstände verschenkt?20


So darf das Sozialamt Schenkungen der letzten 10 Jahre zurückfordern. Zu diesen Schenkungen könnten z.B. Barbeträge, ein Pkw oder auch ein bebautes Grundstück gehören, wobei sich in letzteren Fällen sicherlich meistens Verhandlungslösungen finden. Bei der Übergabe des Hofes an den Hofübernehmer handelt es sich um eine „gemischte“ Schenkung. Sozialämter könnten deshalb einen Teil des Hofwertes vom Übernehmer zurückverlangen, wobei sie von ihrem Rückforderungsrecht – zumindest bei Haupterwerbsbetrieben – in der Regel keinen Gebrauch machen. Auch Nebenerwerbslandwirte müssen in der Regel keine Rückgabe des Betriebes befürchten. Allerdings müssen sie damit rechnen, sich aufgrund der „Schenkung“ aus dem eigenem Einkommen an den Pflegekosten beteiligen zu müssen.


  • Ist der Pflegebedürftige noch Eigentümer des Hofes?22


Dann könnte das Sozialamt verlangen, dass der Pflegebedürftige seinen Hof veräußert, um selbst für die Pflegekosten aufkommen zu können. Sofern der Hofnachfolger den Betrieb bereits gepachtet hat, werden aber wohl nur die laufenden Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb bei der Einkommensermittlung angesetzt.


anne.schulzevohren@topagrar.com

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