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Wenn das Finanzamt nur zweiter Sieger ist

Lesezeit: 5 Minuten

Finanzämter beginnen in der zweiten Jahreshälfte oft Betriebsprüfungen und unterbrechen diese dann wieder. Die Verjährungsfristen für die Steuererbescheide werden so künstlich in die Länge gezogen. Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen.


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Nichts ist in Stein gemeißelt, sagt ein Sprichwort. Steuerbescheide sind es nach ein paar Jahren hingegen schon. Denn wenn deren Verjährungsfristen abgelaufen sind, darf die Finanzverwaltung die Bescheide im Nachgang nicht mehr ändern. Es sei denn, Sie haben Ihr Finanzamt bewusst getäuscht. Lesen Sie dazu auch den Abschnitt „Fristen beachten“.


Während Ihnen die Fristen nach ein paar Jahren Gewissheit verschaffen, sind sie für die Finanzämter ein Wettlauf gegen die Zeit. Denn wenn die Beamten Ihre Steuererklärungen noch einmal überprüfen wollen, müssen sie sich beeilen. Allerdings regiert in den Behörden der Rotstift. Personal ist knapp und die wenigen Prüfer stehen einem immer größer werdenden Berg an Prüfungen gegenüber.


Die Finanzverwaltung greift daher zu einem Trick: Sie setzt vor Eintritt der Verjährung Prüfungen an und unterbricht diese dann sofort wieder. Denn während einer Prüfung tickt die Uhr im übertragenen Sinne nicht mehr. Die Frist wird unterbrochen und durch die Pause vom Finanzamt künstlich in die Länge gezogen. Davon betroffen sind überdurchschnittlich oft größere Betriebe. Die gute Nachricht: Sie müssen sich nicht alles gefallen lassen. Welche Rechte Ihnen zustehen, haben wir für Sie zusammengetragen.


Fristen beachten


Welche Fristen gibt es?


Antwort: Wann der Zugriff für die Finanzämter endet, regelt die Abgabenordnung:


  • Für die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide gelten vier Jahre.
  • Für Verbrauchssteuern und Verbrauchssteuervergütungen ein Jahr (Energie-, Strom-, Tabak-, Alkohol- oder Schaumweinsteuer).
  • Wenn Sie Steuern hinterzogen haben, kann das Finanzamt die Bescheide bis zu zehn Jahre rückwirkend ändern und falls Sie leichtfertig Angaben zu Ihren Gunsten „verdreht“ haben bis zu fünf Jahre später.


Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie eine Steuererklärung einreichen oder eine Steuer angemeldet haben. Beispiel: Sie haben Ihre Einkommensteuererklärung für 2016 im Jahr 2017 eingereicht, dann endet die Frist am 31.12.2021. Haben Sie keine Steuererklärung abgegeben, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.


Versteckte Hinweise


Was bedeuten „unter Vorbehalt der Nachprüfung“ und „Vorläufigkeit“?


Antwort: Auch wenn ein Steuerbescheid noch nicht verjährt ist, ist es für die Verwaltung schwer möglich, diesen noch einmal zu ändern. Die Hürden dafür sind hoch. Nicht selten finden Sie daher auf Ihren Bescheiden den Hinweis „…unter Vorbehalt der Nachprüfung“, das heißt: Zunächst ist der Bescheid zwar gültig. Sie bekommen auch Ihre Steuern erstattet oder müssen direkt Ihre Steuerschuld begleichen. Allerdings behält sich das Finanzamt das Recht offen, innerhalb der Fristen, ihren Bescheid jederzeit ändern zu dürfen.


Hin und wieder werden Steuerbescheide auch „vorläufig“ erlassen. Das ist der Fall, wenn die Mitarbeiter des Finanzamtes einen Sachverhalt noch nicht abschließend klären konnten. Das kann Ihnen zum Beispiel passieren, wenn noch Gerichtsverhandlungen zu bestimmten Steuerfragen ausstehen, die womöglich auch Einfluss auf Ihre Steuerlast haben. Während der Phase der Vorläufigkeit verjährt der Teil des Bescheides, der noch geklärt werden muss, nicht.


Betriebsprüfung


Wie oft kommt der Betriebsprüfer?


Antwort: Wie oft der Prüfer bei Ihnen klingelt, hängt von der Größe Ihres Betriebes ab. Die Finanzverwaltung hat dazu alle Höfe in Groß-, Mittel- oder Kleinunternehmen eingestuft und orientiert sich am Umsatz bzw. Gewinn (Übersicht Seite 25).


Die Finanzverwaltung kann auch außerplanmäßige Betriebsprüfungen ansetzen. Das kommt aber seltener vor und ist zum Beispiel nach einer Hofübergabe häufiger der Fall. Meistens nehmen die Finanzämter drei aufeinanderfolgende Jahre unter die Lupe, für die die Verjährung noch nicht eingetreten ist.


Stellt der Prüfer während der Prüfung Fehler in Ihrer Buchführung fest, kann er die Bescheide für die betreffenden Zeiträume korrigieren und die Prüfung auf weitere Jahre ausdehnen, sofern für diese die Steuerbescheide noch „offen“ sind.


Ihre Rechte


Welche Rechte habe ich, wenn eine Prüfung unterbrochen wird?


Antwort: Das Finanzamt muss eine Unterbrechung zwar nicht begründen. Allerdings darf die Pause nicht länger als sechs Monate dauern (Tag genau). In der Praxis missachten die Prüfer diese Vorschrift nicht selten. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofes gilt diese Regelung im Übrigen selbst dann, wenn der Prüfungsbeginn nach der Pause von Ihnen in Abstimmung mit dem Finanzamt nach hinten verlegt wurde. Beispiel: Das Finanzamt setzt im November 2021 bei Ihnen eine Prüfung für die Bescheide 2016, 2017 und 2018 an. Im Dezember 2021 beginnt der Prüfer mit seiner Arbeit bei Ihnen auf dem Hof. Die Verjährungsfrist für 2016 würde eigentlich am 31.12.2021 ablaufen, da Sie die Erklärung dafür 2017 beim Finanzamt eingereicht haben (Verjährung: Ende 2017 plus vier Jahre). Die Frist wird allerdings durch die Prüfung unterbrochen.


Nach den Weihnachtsfeiertagen teilt der Prüfer Ihnen mit, dass er am 15.7.2022 die Prüfung fortsetzen wird. Da die Pause mehr als sechs Monate beträgt, ist die Verjährung für 2016 eingetreten. Sie können in diesem Fall zwar nicht verhindern, dass der Betriebsprüfer seine Prüfung fortsetzt. Angenommen dieser ermittelt aber für 2016 „Mehrsteuern“, dann sollten Sie Einspruch erheben, sofern die Finanzverwaltung Ihren Steuerbescheid ändern will bzw. ändert.


Am besten erklären Sie dem Prüfer bereits bei Wiederaufnahme der Prüfung, dass Sie die Änderung des Steuerbescheides nicht mehr akzeptieren. Meistens nehmen die Prüfer das dann zähneknirschend hin und heben im Nachhinein die Prüfungsanordnung auf.


Angenommen der Prüfer will Mitte Juni die Prüfung fortsetzen (innerhalb der Sechs-Monatsfrist). Sie sind dann aber im Urlaub und der Prüfer erscheint im Juli (länger als sechs Monate), dann ist die Verjährung für 2016 ebenfalls eingetreten.


diethard.rolink@topagrar.com

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