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Wenn der Hoferbe Land verkauft...

Lesezeit: 2 Minuten

Ï Nach einem Landverkauf kam es zum Streit zwischen dem Hofübernehmer und seinen Geschwistern. Diese pochten auf den Übergabevertrag, den auch die weichenden Erben mit unterschrieben hatten. Danach ist der junge Landwirt verpflichtet, bei Landverkäufen innerhalb von 30 Jahren an seine Geschwister je 1/8 des Verkaufserlöses auszuzahlen, soweit die Veräußerung nicht zur Erhaltung des Hofes notwendig ist und verwendet wird. Über diese Klausel zerstritten sich die Geschwister, als der Hoferbe zwei betrieblich genutzte Flächen für umgerechnet 42 000 E verkaufte, die für den Straßen- bzw. Eisenbahnbau benötigt wurden. Das Oberlandesgericht Celle hat jetzt entschieden, dass der Landwirt die weichenden Erben nicht an dem erzielten Verkaufserlös beteiligen muss. Begründung: Er habe von seinen Eltern einen überdurchschnittlich hoch verschuldeten Hof übernommen. Um über die Runden zu kommen, habe er diesen mit weiteren Investitionen und Krediten auf Sonderkulturen spezialisieren müssen. Diese seien aus dem Hof in seiner ursprünglichen Form nicht zu erwirtschaften gewesen, so dass der Hofnachfolger berechtigt sei, die Erlöse aus dem Grundstücksverkauf zur Kredittilgung und damit zur Erhaltung des Hofes zu nutzen. Das Argument der Geschwister, die aufgenommenen Kredite seien bereits durch private Lebensversicherungen abgedeckt, überzeugte die Richter nicht. Die Frage, ob Grundstücksverkäufe zur Erhaltung des Hofes erforderlich sind, sei nämlich ohne Berücksichtigung des Privatvermögens des Hofeigentümers zu beurteilen. Außerdem hatte der Hoferbe mit dem Erlös aus den Grundstücksverkäufen kurze Zeit später entsprechende Ersatzgrundstücke erworben. In solchen Fällen sieht die nordwestdeutsche Höfeordnung ohnehin vor, dass der Verkaufserlös nicht im Wege der Nachabfindung mit den weichenden Erben geteilt werden muss. Der Hofübergabevertrag lasse nicht erkennen, dass dieses Privileg der Höfeordnung zu Gunsten der weichenden Geschwister ausgeschlossen werden sollte, erklärten die Richter. Auch insofern könnten die weichenden Erben keine Beteiligung an den Verkaufserlösen der Grundstücke verlangen (Az.: 7 W 47/02).

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