Wenn Sie Teile Ihres Hofes in eine Gesellschaft ausgliedern, sollten Sie die beiden Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch trennen. Sonst liegt eine „Organschaft“ vor und das Finanzamt fasst die Umsätze beider Betriebe zusammen. Sie überschreiten die 600000-€-Grenze dann womöglich schneller. Umsätze zwischen den beiden Betrieben zählen als sogenannte Innenumsätze nicht dazu, wenn Sie z.B. Ferkel an den zweiten Betrieb verkaufen. Außenumsätze, also Verkäufe an Dritte, hingegen schon.
Bei Personengesellschaften (z.B. GbR oder GmbH & Co.KG) liegt eine finanzielle Verflechtung nur vor, wenn an Ihrem Unternehmen ausschließlich Personen beteiligt sind, die auch finanziell am Unternehmen des zweiten Betriebes beteiligt sind. Beispiel: Sie gründen eine GmbH & Co.KG. Sie halten 100% der Anteile an der Komplementär-GmbH und sind einziger Kommanditist an der GmbH & Co. KG. Dann liegt eine Organschaft vor.
Beteiligt sich dagegen auch Ihre Ehefrau als Kommanditistin an der GmbH & Co.KG, liegt keine Organschaft vor. Hierfür reicht es aus, wenn Ihre Frau einen Anteil von 1% übernimmt.
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Wenn Sie Teile Ihres Hofes in eine Gesellschaft ausgliedern, sollten Sie die beiden Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch trennen. Sonst liegt eine „Organschaft“ vor und das Finanzamt fasst die Umsätze beider Betriebe zusammen. Sie überschreiten die 600000-€-Grenze dann womöglich schneller. Umsätze zwischen den beiden Betrieben zählen als sogenannte Innenumsätze nicht dazu, wenn Sie z.B. Ferkel an den zweiten Betrieb verkaufen. Außenumsätze, also Verkäufe an Dritte, hingegen schon.
Bei Personengesellschaften (z.B. GbR oder GmbH & Co.KG) liegt eine finanzielle Verflechtung nur vor, wenn an Ihrem Unternehmen ausschließlich Personen beteiligt sind, die auch finanziell am Unternehmen des zweiten Betriebes beteiligt sind. Beispiel: Sie gründen eine GmbH & Co.KG. Sie halten 100% der Anteile an der Komplementär-GmbH und sind einziger Kommanditist an der GmbH & Co. KG. Dann liegt eine Organschaft vor.
Beteiligt sich dagegen auch Ihre Ehefrau als Kommanditistin an der GmbH & Co.KG, liegt keine Organschaft vor. Hierfür reicht es aus, wenn Ihre Frau einen Anteil von 1% übernimmt.