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topplus Aus dem Heft

Wer den Schaden hat...

Lesezeit: 7 Minuten

...muss sich auch um die Steuern sorgen. Denn Entschädigungen für z.B. den Bau von Strommasten auf Ihrem Grundstück müssen Sie versteuern. Mit ein paar Tricks können Sie Ihre Steuerlast senken.


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Unser Autor


Rechtsanwalt Christian Klüter, LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbH, Friedrichsdorf/Taunus


Rechtsanwalt Christian Klüter, LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbH, Friedrichsdorf/Taunus


Rechtsanwalt Christian Klüter, LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbH, Friedrichsdorf/Taunus


Früher oder später trifft es jeden: Auf den eigenen bzw. gepachteten Flächen werden Stromleitungen verlegt, Glasfaserkabel im Boden vergraben, Straßen gebaut oder zum Beispiel Masten für den Ausbau des 5G-Netzes errichtet. Dafür erhalten Sie zwar eine Entschädigung, die müssen Sie allerdings fast immer versteuern.


Wie viel Einkommensteuer Ihnen das Finanzamt aufbrummt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Rechtslage ist kompliziert und sorgt regelmäßig für Streit. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage: Muss die Entschädigung sofort versteuert werden, also in dem Jahr, in dem Sie das Geld erhalten haben? Oder dürfen Sie die Summe auf mehrere Jahre verteilen?


Das Finanzamt drängt oft auf eine Sofortversteuerung, die allerdings meistens zu Ihren Lasten geht. Schließlich steigt Ihre Steuerlast überproportional mit der zu versteuernden Summe (Stichwort Steuerprogression). Wer das Geld gleichmäßig auf mehrere Jahre verteilen darf, fährt damit meistens besser.


Das Wofür entscheidet


Welche Methode Sie anwenden dürfen, hängt davon ab, wofür Sie die Entschädigung erhalten haben. Das Finanzamt unterscheidet zwischen drei Gruppen:


  • Wertminderungen: Zahlungen für den Wertverlust von Flächen.12


  • Nutzungsüberlassungen: Entschädigungen für die Erlaubnis, ein Grundstück für eine bestimmte Zeit benutzen zu dürfen.13


  • Sonstige Entschädigungen: Hierzu zählen zum Beispiel Ausgleichszahlungen für Aufwuchsschäden, Wirtschaftserschwernisse oder bspw. für vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages.14


Innerhalb der Gruppen wiederum kommt es auch noch darauf an ob Sie,


  • buchführungspflichtig sind,
  • eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen oder
  • als 13a-Landwirt Ihren Gewinn ermitteln.


Anhand von Beispielen erklären wir Ihnen die Unterschiede und wie Sie Ihre Steuerlast möglichst niedrig halten. Beachten Sie aber:


  • Die Regeln betreffen Entschädigungen für Flächen im Betriebsvermögen. Für Privatgrundstücke gibt es Ausnahmen. Lesen Sie dazu auch „Privatvermögen“ auf der Seite 39.
  • Wenn Sie eine Zahlung erhalten, deckt diese fast immer mehrere Entschädigungsarten ab. Daher sollten Sie in den Verträgen die Summe auf die verschiedenen Arten aufteilen und die jeweilige Höhe nennen. Andernfalls bekommen Sie nur unnötige Diskussionen mit Ihrem Finanzamt darüber, welcher Anteil wofür gezahlt wurde.


Beispiel: Ein Netzbetreiber stellt auf dem Grundstück von Bernd Meyer (alle Namen frei erfunden) einen Strommast auf. Dafür erhält er einmalig 15000 €. In der Summe enthalten sind 1000 € für die Wertminderung der Fläche, 10000 € für den Standort (Nutzungsüberlassung) und 4000 € dafür, dass Meyer beim Ackern künftig um den Mast herumfahren muss (sonstige Entschädigungen).


1. Wertminderungen


Beeinträchtigungen jeglicher Art führen fast immer zu einer Wertminderung der Flächen. Grundsätzlich dürfen Sie Entschädigungen für Wertminderung nicht auf mehrere Jahre verteilen. Meyer muss die 1000 € aus unserem Beispiel daher sofort versteuern. Diese Regel gilt für Buchführungslandwirte, Einnahmen-Überschuss-Rechner als auch 13a-Landwirte.


Tipp: Für buchführende Landwirte kommt bei einer Wertminderung möglicherweise auch eine Teilwertabschreibung der Grundstücke in Frage. Sie reduzieren in diesem Fall den Buchwert der Fläche in Ihrer Bilanz und können mit dem Verlust Ihren Gewinn wieder drücken. Wenn der Wert Ihres Grundstückes allerdings wieder steigt, müssen Sie auch den Buchwert wieder anheben. Dann erhöht sich Ihr Gewinn entsprechend.


Für einige Grundstücke, die schon vor 1970 zum Betriebsvermögen gehörten, scheidet womöglich eine Teilwertabschreibung aus. Dazu ein Beispiel: Das betroffene Grundstück von Meyer gehörte bereits vor 1970 seinem Vater. Die Fläche bewertete das Finanzamt damals fiktiv anhand der Ertragsmesszahl. Dieser Wert war geringer als der tatsächliche Ertragswert. Der Vater stellte wie viele seiner Kollegen daher damals keinen Antrag auf Feststellung des höheren Teilwerte. Weil die Bewertung eher für ihn günstiger ausfiel, scheidet eine Teilwertabschreibung heute aus. Sie dürfen im Übrigen für den Wertverlust durch einen Eingriff in Ihre Fläche keine 6b-Rücklage bilden. Das ist nur bei einem Verkauf oder einer Enteignung möglich.


2. Nutzungsüberlassungen


Ist ihr Grundstück nicht nur beeinträchtigt, sondern räumen Sie jemand anderem ein Recht ein, das Grundstück zu nutzen, sprechen Experten von Nutzungsüberlassung. In unserem Beispiel hat Meyer dazu im Grundbuch eine Dienstbarkeit eintragen lassen. Der Netzbetreiber darf demnach den Mast aufstellen und muss diesen auch nicht abbauen, wenn Meyer das Grundstück verkaufen sollte. Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit.


Obschon beide Parteien keine Laufzeit vereinbart haben, darf Meyer die 10000 € für die Nutzungsüberlassung auf einen Zeitraum von 25 Jahren verteilen. Hätte er mit dem Netzbetreiber einen kürzeren Zeitraum im Vertrag festgelegt, dann wäre dieser maßgeblich gewesen.


Für Einnahmen-Überschuss-Rechner gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip, wonach Sie die Entschädigung sofort versteuern müssen. Wenn Sie aber eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren im Vertrag vereinbaren, haben Sie als Land- und Forstwirt die Wahl: Entweder Sie verteilen das Geld gleichmäßig auf die Laufzeit oder Sie versteuern es direkt.


13a-Landwirte müssen die Summe gesondert erfassen und dürfen diese dann auf die Jahre verteilen. Fragen Sie dazu Ihren Steuerberater.


3. Sonstige Entschädigungen


Zu den sonstigen Entschädigungen gehören zum Beispiel Aufwuchsschäden durch Baumaßnahmen, Zahlungen für die Auflösung eines Pachtvertrages oder wie im Beispiel Meyer Wirtschaftserschwernisse, wenn Sie z.B. Umwege fahren müssen.


Ganz gleich, ob der Vertrag eine Laufzeit enthält oder nicht, ob Sie Buch führen oder die Einnahmen-Überschuss-Methode anwenden, Sie müssen einen Ausgleich für sonstige Entschädigungen sofort versteuern.


Bei 13a-Landwirten wird es kompliziert. Einige Entschädigungen sind im Grundbetrag enthalten, es fallen somit keine Extrasteuern an. Andere Zahlungen müssen Sie hingegen gesondert erfassen. Sie sollten daher einen Steuerberater um Rat bitten.


Für sonstige Entschädigungen gibt es außerdem noch Ausnahmen:


  • Für Verluste von Holz in einem Forst dürfen Sie oft günstigere Steuermodelle in Anspruch nehmen. Das ist allerdings nur möglich, wenn der Anlass volkswirtschaftlich begründet ist, zum Beispiel beim Bau einer Stromleitung oder einer Straße.
  • Für Geld, dass Sie als Pächter für die Auflösung eines Pachtvertrages erhalten, können Sie die 1/5-Regelung in Anspruch nehmen. Dazu wird bei der Berechnung der Steuer ein Fünftel der Entschädigung zu Ihrem zu versteuernden Einkommen (ohne Entschädigung) hinzugerechnet. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Steuerbetrag ohne die Entschädigung wird mit fünf multipliziert und ergibt den Steuerbetrag für die Entschädigung.


Tipps für die Praxis


Auch wenn es starre Regeln für die Besteuerung gibt, können Sie an der einen oder anderen Stelle Einfluss darauf nehmen, wie Ihre Steuerlast im Endeffekt ausfällt:


  • Vereinbaren Sie möglichst immer eine Laufzeit. Nur dann haben Sie auch eine Chance, die Summe auf mehrere Jahre verteilen zu dürfen.
  • Entschädigungen für Privatgrundstücke sind oft steuerfrei (siehe Kasten rechts). Daher kann es sich auszahlen, betriebliche Grundstücke vorher ins Privatvermögen zu überführen oder bei kleineren Betrieben vorher sogar die Betriebsaufgabe zu erklären. Am besten klären Sie das mit Ihrem Steuerberater.


diethard.rolink@topagrar.com

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