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Wie das Vorkaufsrecht der Gemeinde bei Bauland abwenden?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich habe den Kaufvertrag für eine 3 ha große Ackerfläche unterschrieben. Jetzt will die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht für 6000 m² aus dieser Fläche ausüben, weil diese im Flächennutzungsplan als Baugebiet vorgesehen sind. Die Gemeinde hat schon ein Schreiben an die Vorbesitzer geschickt. Ich habe der Gemeinde geschrieben, dass ich das Vorkaufsrecht abwenden will. Die Kommune sieht die Gründe als nichtig an und hat mir eine Entschädigung zum Ackerlandpreis vorgeschlagen. Sollte ich darauf eingehen?


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Ich habe den Kaufvertrag für eine 3 ha große Ackerfläche unterschrieben. Jetzt will die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht für 6000 m² aus dieser Fläche ausüben, weil diese im Flächennutzungsplan als Baugebiet vorgesehen sind. Die Gemeinde hat schon ein Schreiben an die Vorbesitzer geschickt. Ich habe der Gemeinde geschrieben, dass ich das Vorkaufsrecht abwenden will. Die Kommune sieht die Gründe als nichtig an und hat mir eine Entschädigung zum Ackerlandpreis vorgeschlagen. Sollte ich darauf eingehen?


Die Gemeinde hat ein Vorkaufsrecht, wenn das Grundstück im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes liegt. Darunter fällt eine unbebaute Fläche im Außenbereich, für die nach dem Flächennutzungsplan eine zukünftige Nutzung als Wohnbaufläche dargestellt ist. Sie darf das Vorkaufsrecht nur ausüben, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Das ist ein Grundstückskauf, wenn dieser dem städtebaulichen Zweck dient. Wird das Vorkaufsrecht nur auf einer Teilfläche ausgeübt, so hat die Gemeinde einen Kaufpreis zu zahlen, der dem anteiligen Wert der Teilfläche im Bezug auf das Gesamtgrundstück entspricht. Daher muss die Gemeinde Ihnen mindestens den Verkehrswert zahlen. So ist z.B. der Verkehrswert von Bauerwartungsland höher als der von Ackerland aber geringer als der von Bauland.


Der Verkäufer hat einen Anspruch darauf, dass die Gemeinde dann auch die Restfläche mit übernimmt. Er kann also beanspruchen, dass die Gemeinde die gesamte Fläche kauft, wenn sie das Vorkaufsrecht ausübt.


Unter gewissen Bedingungen können Sie verhindern, dass die Gemeinde das Vorkaufsrecht anwendet. Dafür müssen Sie das Grundstück in der gleichen Weise nutzen, wie die Gemeinde. Sie müssen dort also in einer gewissen Frist ein Wohngebiet realisieren. Das geht nur, wenn die Gemeinde schon einen Bebauungsplan aufgestellt hat.


Josef Deuringer,


Meidert & Kollegen, Augsburg

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