Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Agrarantrag 2024 Maisaussaat Erster Schnitt 2024

topplus Aus dem Heft

Wie groß müssen Gülle- und Mistlager sein?

Lesezeit: 10 Minuten

Die Düngeverordnung schreibt vor, wie groß Ihr Wirtschaftsdüngerlager sein muss. Wir erklären, wie Sie den Lagerraum korrekt berechnen.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Für Tierhalter, in deren Betrieben Wirtschaftsdünger anfällt, gelten mit der Düngeverordnung (DüV) von 2017 neue Regeln: Neben längeren Sperrfristen für die Düngung mit Wirtschaftsdüngern hat der Gesetzgeber auch die Lagerzeiten verlängert.


Als Betriebsleiter müssen Sie sicherstellen, dass Sie den Wirtschaftsdünger, der bei den eigenen Tieren anfällt, so lange lagern können, dass Sie ihn pflanzenbaulich sinnvoll nutzen können.


Flüssige Wirtschaftsdünger, zu denen Gülle, Gärreste und Jauche gehören, müssen Sie mindestens sechs Monate aufbewahren können. Für viehintensive oder flächenlose Betriebe gilt: Ab 2020 müssen diese für ihre Gülle mindestens neun Monate ein Lager nachweisen. Viehintensiv bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Betriebsleiter mehr als drei Großvieheinheiten auf einem Hektar halten.


Mist hat kürzere Lagerperioden als Flüssigdünger. Den Mist von Huf- und Klauentieren müssen Sie ab 2020 mindestens zwei Monate lagern können. Daneben gibt es noch „sonstige Miste“, vor allem Geflügelmist. Für diese Miste gibt die Verordnung keine konkrete Anforderung an die Mindestlagerdauer vor. Im Nachgang haben die Bundesländer sich auf ein Mindestmaß von fünf Monaten verständigt.


Unterschiede zwischen den Ländern


Mit der DüV haben die Bundesländer in Bezug auf den Lagerraum mehr Handlungsfreiheit. So dürfen diese in besonders belasteten Gebieten von den Lagerraumforderungen der DüV abweichen. Die Behörden können dann z.B. für Gülle sieben statt sechs und für Stallmist vier statt zwei Monate fordern. Auch bei Neubauten von Lagerstätten können sich durch baurechtliche und wasserrechtliche Vorschriften noch größere Lager ergeben. Bei einem Neuantrag müssen Landwirte in Nordrhein-Westfalen (NRW) beispielsweise angeben, ob sie Gülle auf Grünland oder Ackerland ausbringen. Für Ackerland müssen sie acht Monate, für Grünland sechs Monate lagern können. Dann wird entsprechend ein Mittelwert gebildet.


Um die Größe des Lagerraums auszurechnen, nehmen Sie die Gülle- bzw. Mistmenge, die pro Tier anfällt, und multiplizieren diese mit der Anzahl Ihrer Tiere und der vorgeschriebenen Mindestlagerdauer (siehe Übersicht). Die Gülle- und Mistanfallmengen, mit denen Sie rechnen müssen, sind in der DüV zu finden. Beim Mist unterscheidet der Gesetzgeber auch, wie viel Einstreumenge Sie nutzen. Hier müssen Sie bei der Berechnung des Jaucheanfalls Ihre Einstreumenge z.B. für Ihre Färsen angeben. Bei viel Einstreu fällt keine Jauche an und Sie brauchen kein Jauchelager. Bei wenig Einstreu fällt Jauche an, sodass der Gesetzgeber zu dem Mistlager noch ein Jauchelager fordert.


Gerade bei der Größe für das Festmistlager rechnen die Länder anders. Denn in der DüV ist der Anfall bei den einzelnen Tieren in Tonnen angegeben. Ein Mistlager wird aber in Kubikmetern gemessen und danach gebaut. Für die Berechnung setzen die Länder hier auf unterschiedliche Dichten für den Mist, sodass sich die Lagergrößen unterscheiden. So rechnet NRW mit 0,7 t je m³ für Hühnermist, während Niedersachsen 0,5 t/m³ als Dichte einsetzt.


Tiefstall- und Weidehaltung


Beim Festmist können Sie auch Ihren Stall als Lagervolumen anrechnen, sofern der Mist im Stall verbleibt, wie es klassischerweise bei der Tiefstallhaltung der Fall ist. Grundsätzlich ist auch die Bodenhaltung für Geflügel als Lagervolumen anrechenbar. Es muss aber gewährleistet sein, dass bei Stallräumungen im Rein-Raus-Verfahren während der Sperrfrist die ordnungsgemäße Lagerung möglich ist. Hier kann eine Feldrandlagerung nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht grundsätzlich verboten ist. Es muss sich um eine Lagerstätte mit wasserundurchlässiger Bauweise handeln, die mit einem Jaucheauffang verbunden ist.


Halten Sie Ihre Tiere auf der Weide, können Sie diese Zeiten in die Lagerraumberechnung einfließen lassen. Stehen die Tiere allerdings nur im Sommerhalbjahr auf der Weide, macht das keinen Unterschied für den Lagerraumnachweis. Denn Sie müssen ja vor allem für die Sperrfrist im Winter das Lager vorhalten. Ragt die Weidezeit in die Lagerperiode, können Sie diese Zeiten anrechnen. Halten Sie zum Beispiel Mutterkühe elf Monate auf der Weide, müssen Sie auch nur für einen Monat Lagerraum vorhalten. Wenn die Tiere nur nachts im Stall und tagsüber auf der Weide sind, können Sie das beim Berechnen des Lagerraums berücksichtigen. Wichtig ist, dass Sie im Fall einer Kontrolle Ihr Weidemanagement schlüssig darlegen. Denn die Prüfer können auch über die Weidehaltung geeignete Aufzeichnungen verlangen.


Weitere Zuflüsse sind zu berücksichtigen


Neben den flüssigen Wirtschaftsdüngern gelten noch weitere Stoffe als wassergefährdend. Auch für diese müssen Sie Lagerraum schaffen.


  • Gärsaft: An Siloanlagen müssen Sie den Gärsaft, der aus dem Silo austritt, auffangen. Egal, wie hoch die Trockensubstanz der Silage ist, müssen Sie für den Lagerraum 3% des Silovolumens für den Gärsaft einplanen.
  • Waschwasser: Waschwasser von der Melkstandreinigung kommt in die Gülle. In NRW sind das z.B. jährlich 3 m³/Platz. Andere Bundesländer haben hier einen anderen Ansatz.
  • Niederschlag: Ebenfalls gilt das Niederschlagswasser von der Hoffläche als wassergefährdend, wenn es mit Kot, Harn oder Silage in Berührung kommt. Das passiert auf Rangierflächen, auf denen Mist und Futter verladen wird, genauso wie in offenen Fahrsiloanlagen. Das Wasser dürfen Sie nicht ungefiltert in Gewässer einleiten. Hier haben Sie drei Möglichkeiten:


  • Entweder leiten Sie es in Ihr Wirtschaftsdüngerlager. Dann müssen Sie es genauso lange aufbewahren wie Ihre flüssigen Wirtschaftsdünger.19


  • Oder Sie fangen das Wasser getrennt auf. Dann müssen Sie es nur drei Monate lagern.20


  • Wenn Sie eine wasserrechtliche Genehmigung haben, dürfen Sie das belastete Wasser auf Grünland verrieseln oder über eine Pflanzenkläranlage entsorgen.21


Als Menge für das Niederschlagswasser nehmen Sie in NRW den Jahresniederschlag für Ihre Region an. Davon dürfen Sie 15% für die Verdunstung abziehen. Als Fläche für das Fahrsilo nehmen Sie die halbe Fahrsilofläche, da das Silo im Laufe des Jahres mal voll und mal ganz leer ist.


Sicherheitszuschlag


Für Ihr Güllesilo müssen Sie ein Freibord einplanen. Dieser beträgt 10 cm für überdachte Lager. Für offene Lager, bei denen starker Wind einen Wellenschlag verursachen könnte, gelten 20 cm. Für Lagunen müssen Sie sogar 50 cm freihalten. Hat Ihr Lager keine tiefere Vorgrube zum Ansaugen, müssen Sie nochmals 15 cm zu der Höhe Ihres Lagers einplanen. Denn nach dem Ansaugen bleibt in solchen Gruben immer ein Restfüllstand bestehen.


Außerdem müssen Sie für offene Behälter den Niederschlag, der von oben hineinfällt, mit in die Rechnung aufnehmen. In NRW legt die Landwirtschaftskammer bei der Berechnung die örtlichen Durchschnittsniederschläge zugrunde, die 700 bis 1400 mm betragen. Bei einer hohen Niederschlagsmenge müssen Sie dann Ihren Güllebehälter einen halben Meter höher bauen.


Da Sie in der Rechnung viele Faktoren berücksichtigen müssen, helfen die Dienststellen der Länder aus. Viele stellen Rechenhilfen zum Download zur Verfügung. Damit lassen sich die Berechnungen einfacher durchführen. Außerdem können Sie einen Ausdruck erstellen, der einer Prüfung standhält.


Was tun bei einer Kontrolle?


Viele Landwirte brauchen wegen der DüV mehr Lagerraum. Sie wollen neue Behälter bauen und brauchen dafür eine Genehmigung. Die Baugenehmigungen bekommen die Landwirte zum Teil erst nach Monaten ausgestellt. Auch bei den Bauunternehmern müssen die Landwirte oft lange warten, da die Auftragsbücher voll sind.


Bei einer Fachrechtskontrolle, z.B. in NRW durch die Landwirtschaftskammer, ist es wichtig, dass Sie wissen, wie viel Lagerraum Sie benötigen. Dafür will der Kontrolleur eine Berechnung sehen. Haben Sie keine vorliegen, droht ein Bußgeld. Kommt bei der Rechnung heraus, dass Sie zu wenig Lagerraum für Ihren Wirtschaftsdünger haben, droht Ihnen keine unmittelbare Sanktionierung. Der Kontrolleur setzt Ihnen in der Regel eine Frist, bis wann Sie den fehlenden Lagerraum nachweisen müssen. Können Sie diese Frist nicht einhalten, droht ein Bußgeld oder im schlimmsten Fall dürfen Sie nur noch so viele Tiere halten, wie Ihr Lagerraum hergibt.


Wenn Sie nicht genügend Lagerraum vorweisen können, droht bei einer Cross-Compliance-Kontrolle unmittelbar eine Kürzung der Prämie.


Muss ich lagern können, wenn ich meine Gülle abgebe?


Auch wenn Sie Ihre Gülle oder Gärreste abgeben, müssen Sie als Produzent trotzdem den Lagerraum nachweisen. Die DüV lässt aber eine überbetriebliche Lagerung oder Verwertung zu. Für den Fall fordert sie einen schriftlichen Vertrag. Diese Lager können Sie dann in die Lagerraumberechnung mit einbeziehen. Grundsätzlich können dabei drei Fälle unterschieden werden.


  • Pacht eines Lagers: Sie dürfen für Ihren Wirtschaftsdünger das Lager eines anderen Landwirtes pachten. Zum einen müssen Sie das Lager so lange pachten, wie Sie den Dünger lagern müssen, also bei Gülle mindestens sechs bzw. neun Monate. Außerdem müssen Sie den Zeitraum der Sperrfrist umschließen. Wichtig ist, dass Sie sich mit dem Verpächter vertraglich einig sind, wer für die Haftung und die Sicherheit der Anlage zuständig ist.


Rechtlich schwierig wird es, wenn die Gülle oder der Geflügelmist aus einer gewerblichen Tierhaltung stammt, das Lager aber eine landwirtschaftlich privilegierte Baugenehmigung hat. Hier stellt sich die Frage, ob sich daraus eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ergibt. Das sollten Sie mit den Behörden klären. Insbesondere ist die Lagerung von Gärresten problematisch. Diese können Sie nur in Gärrestlagern stillgelegter Biogasanlagen pumpen.


  • Lagerung im Gemeinschaftslager: Ebenfalls dürfen Sie Ihre Gülle zu einem anderen Landwirt in das Lager bringen, falls dieser noch freien Lagerraum hat. Dadurch mischt sich die Gülle untrennbar und keiner bekommt seine Ausgangsgülle wieder aus dem Lager heraus. Die Übernahme in ein Gemeinschaftslager funktioniert daher nur, wenn der Abgeber die überbetriebliche Lagerung lückenlos mittels Lieferscheinen dokumentiert. Wenn Sie den Wirtschaftsdünger nach der überbetrieblichen Lagerung wieder zurücknehmen, müssen Sie das in umgekehrter Richtung wieder dokumentieren. Denken Sie auch daran, dass Sie die Inhaltsstoffe der „neuen“ Mischgülle untersuchen, weil sich durch die Vermischung die Nährstoffgehalte geändert haben. Bei Gemeinschaftslagern fallen viele haftungs- und hygienerechtliche Fragen an. Wer ist dafür verantwortlich, wenn das Lager ausläuft? Darf ich gemischte Gülle direkt ausbringen? Setzen Sie unbedingt gemeinsam mit Juristen einen Vertrag auf, der alle Fragen klärt.
  • Die Verwertung: Nur wenn Sie die Gülle oder den Mist als Dünger verwenden, müssen Sie auch den Lagerraum nachweisen. Geben Sie Ihre Gülle z.B. an eine Biogasanlage, verwertet der Betreiber die Gülle, um daraus Biogas zu erzeugen. In dem Fall müssen Sie keinen Lagerraum nachweisen, weil die Gülle nicht als Dünger gilt. Der Gärrest aus der Biogasanlage dient in der Regel als Dünger. Er unterliegt den Lagerraumanforderungen. Für so eine Verwertung brauchen Sie einen Vertrag mit dem Biogasbetreiber, der eine kontinuierliche Abnahme garantiert. Ein Vertrag mit einem Händler reicht nicht aus. Diese Möglichkeit der Verwertung ist vor allem für Geflügelhalter interessant, die ja andernfalls ein Mistlager für fünf Monate nachweisen müssen.


maike.schulze-harling@topagrar.com


Dieser Beitrag stammt aus dem neuen top agrar-Ratgeber Wirtschaftsdünger. Der Ratgeber umfasst 160 Seiten und kostet für top agrar-Abonnenten 29,90 €. Bestellungen im Internet unter shop.topagrar.com oder per Telefon: 02501 8013020 oder E-Mail: buchvertrieb@topagrar.com(Artikelnummer: 080563, ISBN 978-3-7843-5644-0)

Die Redaktion empfiehlt

top + Das Abo, das sich rechnet: 3 Monate top agrar Digital für 9,90€

Unbegrenzter Zugang zu allen Artikeln, Preis- & Marktdaten uvm.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.