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Wie hoch darf eine Pachterhöhung sein?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich habe Flächen von einem mittlerweile verstorbenen Landwirt gepachtet. Als Preis vereinbarten wir mündlich den ortsüblichen Pachtzins, einen Pachtvertrag gab es nicht. Jetzt verpachtet seine Tochter die Flächen. Diese möchte nun den Pachtzins um 100% erhöhen, von 250 auf 500 €/ha, obwohl sich die Wirtschaftlichkeit im Ackerbau nicht verändert hat. Ist das erlaubt?


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Ich habe Flächen von einem mittlerweile verstorbenen Landwirt gepachtet. Als Preis vereinbarten wir mündlich den ortsüblichen Pachtzins, einen Pachtvertrag gab es nicht. Jetzt verpachtet seine Tochter die Flächen. Diese möchte nun den Pachtzins um 100% erhöhen, von 250 auf 500 €/ha, obwohl sich die Wirtschaftlichkeit im Ackerbau nicht verändert hat. Ist das erlaubt?


Ja, das darf Ihre Verpächterin, wenn sie beweist, dass der ortsübliche Pachtzins vereinbart wurde und die ortsübliche Pacht entsprechend gestiegen ist. Da Sie mit ihr keinen schriftlichen Pachtvertrag abgeschlossen haben, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch Möglichkeiten der Pachterhöhung (§593).


Ihre Verpächterin darf die Pacht daher nur erhöhen, wenn sich die Pachtpreise in der Region so stark verändert haben, dass der ausgehandelte Preis nicht mehr angemessen ist. Dabei darf der Pachtpreis sich erhöhen, aber auch reduzieren. Maßgeblich dafür ist der ortsübliche Pachtzins, wobei es dabei nicht ausschließlich auf den Pachtpreis neu abgeschlossener Verträge ankommt. Eine Kappungsgrenze gibt es im Landpachtrecht nicht. Insofern darf der Verpächter die Pacht auch deutlich anheben. Wenn die Parteien also einen Pachtzins von 250 €/ha vereinbart haben und ortsüblich sind 500 €/ha, ist diese Anpassung rechtlich möglich.


RA Dr. Boris Lau, Dr. Lau & Backhaus, Groß Grönau

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