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Wie Sie Ihren Betrieb geschickt umstrukturieren

Lesezeit: 4 Minuten

Es gibt verschiedene Lösungen, um einer Zwangsrekrutierung in die Regelbesteuerung zu entkommen. Alle Methoden haben Vor- und Nachteile. Ein Überblick.


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Wer sein Recht auf Pauschalieren nicht verlieren will, ist nicht chancenlos und hat verschiedene Optionen:


  • den Betrieb teilen bzw. Teile des Hofes in eine Gesellschaft ausgliedern,4


  • eine Bruchteilsgemeinschaft oder5


  • eine 51a-Gesellschaft gründen.6


1. Betriebsteilung


Betriebsteilungen sind in der Landwirtschaft nicht unüblich – sei es, um Förder- und baurechtliche Grenzen einzuhalten oder dem Betriebsnachfolger einen Teil des Hofes zu übertragen. Künftig kann das Modell auch helfen, die Umsatzgrenzen einzuhalten. Dazu zwei Beispiele:


  • Ackerbau und Mast: Vater und Sohn bewirtschaften bislang einen 120 ha großen Ackerbaubetrieb mit Schweinemast als Gemeinschaft bürgerlichen Rechts (zwei Ställe à 800 Mastplätze, 4600 Mastschweine). Mit dem Ackerbau erzielen beide 180000 € Umsatz, in der Schweinemast sind es 710000 €. Beide teilen daher den Betrieb auf: der Sohn bekommt 50 ha mit 800 Mastplätzen und der Vater 70 ha mit 800 Mastplätzen. Beide Höfe erzielen so weniger als 600000 € Umsatz, die Pauschalierung bleibt erhalten.
  • Sonderkulturen: Landwirt Reinhard Schröder baut auf 200 ha Weizen, Raps und Zuckerrüben an. Außerdem verkauft er Spargel, den er auf weiteren 25 ha großzieht. Die Umsätze aus dem Ackerbau belaufen sich auf 300000 €, die des Spargelanbaues auf 375000 €. Gesamtumsatz: 675000 €. Ab 2022 muss er somit die Regelbesteuerung anwenden. Wenn er die Spargelproduktion in ein eigenes Unternehmen ausgliedert, das seine Frau Sabine übernimmt, ist er auf der sicheren Seite.


Beide Beispiele zeigen: Es gibt Auswege aus der Umsatzsteuerfalle. Allerdings müssen Sie sich auch fragen: Wie groß ist Ihr Pauschalierungsvorteil und lohnt sich der Mehraufwand durch die Betriebsteilung? Denn wenn das Finanzamt nicht mitspielt, nutzt Ihnen die Teilung wenig. Wichtig:


  • Sie dürfen nicht im eigenen Namen einen weiteren Betrieb mit eigener Buchführung und eigenen Abrechnungen gründen. Denn es werden sämtliche Umsätze eines Unternehmers zusammengerechnet und zwar unabhängig davon, auf wie viele Betriebe sich der Umsatz verteilt. Sie müssen daher eine andere Person bitten, einen Hof zu gründen und dieser den Betriebszweig verpachten (siehe „Organschaft“ auf Seite 48).
  • Ihr Partner muss sich extra versichern, er muss eine eigene Buchführung erstellen usw. Wägen Sie daher genau ab, ob der Mehraufwand und die dadurch entstehenden Kosten nicht den Pauschalierungsvorteil übersteigen.
  • Sie müssen die Verträge sorgfältig ausarbeiten und die Vereinbarungen auch tatsächlich einhalten. Lesen Sie dazu den Text rechts (Stichwort: Betriebsteilung).


2. Bruchteilsgemeinschaft


In den vergangenen Jahren haben sich vor allem Ackerbaubern zu Gesellschaften zusammengeschlossen, um ihre Maschinen gemeinsam zu nutzen (z.B. als GbR oder GmbH & Co. KG). Diese dürften relativ oft die 600000-€-Grenze überschreiten.


Ausweg: Lösen Sie Ihre Betriebsgemeinschaft auf. Stattdessen kaufen Sie zwar wie bislang auch die Technik mit Ihren Kollegen zusammen. Jeder besitzt aber nur einen Anteil an der Maschine. Steuerexperten nennen das Bruchteilsgemeinschaft. Der Begriff lässt sich als „Miteigentum in Bruchteilen“ übersetzen. Für die Bruchteilsgemeinschaft benötigen Sie nicht einmal einen schriftlichen Vertrag. Sie müssen sich lediglich mit Ihren Kollegen absprechen, wie sie den Kaufpreis aufteilen und wie sie den Einsatz der Maschine organisieren wollen. Jedes Mitglied muss dann seinen Anteil an der Maschine in seine Bilanz aufnehmen. Beispiel: Sie zahlen künftig immer 60% des Kaufpreises, Ihr Partner 40%. Wenn Sie zusammen einen Schlepper für 100000 € kaufen, steht dieser bei Ihnen in der Bilanz mit 60000 €, bei Ihrem Kompagnon mit 40000 €.


3. tierhaltungskooperation


Sie können Ihre Tierhaltung in eine Tierhaltungskooperation ausgliedern. Besser bekannt ist dieses Modell als 51a-Gesellschaft, auch wenn die dazugehörigen Vorschriften zukünftig im §13 b des Einkommensteuergesetzes zu finden sind. Sie suchen sich dazu am besten Kollegen mit freier Fläche bzw. Vieheinheiten. Zusammen gründen Sie die Kooperation. Die Flächen bleiben in Ihrem jeweiligen Eigentum. Nur Ihre Vieheinheiten übertragen Sie auf die Gesellschaft. Beispiel: Landwirt Karsten Paulsen bewirtschaftet 140 ha und mästet in zwei Ställen pro Jahr rund 460000 Hähnchen. Der Gesamtumsatz beträgt 1176000 €. Die Pauschalierung fällt somit ab 2022 für ihn weg. Er gründet daher zwei Tierhaltungsgesellschaften. Dafür benötigt er zwei weitere Landwirte, die sich an den Gesellschaften zumindest in geringem Umfang beteiligen. Ergebnis: Die Umsätze aus der Hähnchenmast teilt Paulsen so geschickt auf zwei Betriebe auf.


Wenn Sie im Übrigen lediglich Strohmänner einsetzen, bekommen Sie Probleme mit dem Fiskus. Ihre Partner müssen Sie daher am Gewinn beteiligen.

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