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Wie viel Entschädigung für Glasfaserkabel?

Lesezeit: 3 Minuten

Leitungsunternehmen verlegen zurzeit viele neue Glasfaserkabel. Wie viel Entschädigung Sie dafür verlangen können, hängt von der Duldungspflicht ab.


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Solange das Grundstück „nicht unzumutbar beeinträchtigt wird“ müssen Grundeigentümer die Verlegung dulden. Das ist z.B. der Fall, wenn das Kabel in eine bereits rechtlich gesicherte Gas- oder Stromtrasse verlegt wird oder ein Freileitungskabel nur den Luftraum kreuzt. In solchen Fällen zahlen die Firmen schon seit 20 Jahren eine einmalige Entschädigung von nur 1,53 €/lfd. Meter, in wenigen Fällen gibt es bis zu 2,44 €/lfd. Meter.


Keine Duldungspflicht besteht, wenn z.B. ein Freileitungskabel an einem Gebäude befestigt ist, Ausästungen an einem Baum notwendig sind, ein Mast aufgestellt werden soll, ein Ihnen gehörendes Schutzrohr mitgenutzt wird oder ein Kabel durch ein Waldgrundstück verlegt werden muss und dies wegen des Bestockungsverbots auf der Kabeltrasse zu Ertragsschäden führt. In solchen Fällen sollten Sie sich nicht mit 1,53 €/lfd. Meter abspeisen lassen, sondern eine angemessene Entschädigung fordern. Die Unternehmen zahlen Beträge von einmalig 15 €/lfd. Meter oder jährlich 1–2 €/lfd. Meter.


In anderen Fällen kommt es darauf an: Soll ein Erdkabel durch die Erde geschossen werden, müssen Sie dies nur dulden, wenn die Verlegung keine Nutzungseinschränkung nach sich zieht und z.B. das Pflügen weiter uneingeschränkt möglich ist. Wurde ein Kabel eingepflügt oder eingegraben, müssen Sie dies dulden, wenn die Verlegung an der Grundstücksgrenze oder im Bereich des Vorgewendes erfolgt. Nicht dulden müssen Sie, wenn das Kabel quer über das Grundstück verlegt werden soll, da dann mit Bewirtschaftungsschäden zu rechnen ist. Wichtig ist, dass Sie sich in unklaren Fällen nicht auf die Meinung des Leitungsunternehmens verlassen, sondern selbst einschätzen, inwieweit die Verlegung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führt und ggf. eine entsprechende Entschädigung fordern.


Wissen sollten Sie auch, dass Sie keine Gestattungsverträge unterschreiben müssen – auch nicht, wenn Sie duldungspflichtig sind. Denn die Duldungspflicht und Ihr Zahlungsanspruch ergeben sich aus dem Gesetz. Und andere Pflichten haben Sie nicht.


Ob Duldungspflicht oder nicht: Die Unternehmen müssen die Verlegung rechtzeitig ankündigen. So urteilte das Amtsgericht Altena, dass eine Ankündigung zehn Tage vorher nicht ausreicht (Az.: 2C 112/20). Ebenso dürfen die Unternehmen keine Verlegung zu Unzeiten vornehmen, also während der Einsaat oder vor der Ernte.


Hubertus Schmitte, WLV Münster

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