Ein Landwirt hatte für ein monatliches Entgelt von knapp 70 DM im Sommer und 150 DM im Winter mehrere Pferde eines Züchters auf sei-nem Betrieb in Pension ge-nommen. Nach einem Streit kündigte der Landwirt den Pensionsvertrag. Der Besitzer holte seine Tiere jedoch nicht sofort ab, sondern beließ sie noch für längere Zeit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb. Über die Höhe des Pensions-entgeltes für diesen Zeitraum kam es erneut zum Streit, den das Oberlandesgericht Mün-chen wie folgt entschied (Az: 24 U 567/98): Für die Zeit nach der Kün-digung eines Pensionsvertrages seien die vereinbarten Entgelte aus dem gekündigten Vertrag nicht mehr gültig. Da sich im vorliegenden Fall die beiden Parteien nicht einigen konnten, müsse der Züchter dem Land-wirt ein marktübliches Entgelt zahlen, und zwar 150 DM pro Monat für die Sommerweide-haltung und 300 DM pro Monat für die Winterhaltung. Der Landwirt sei zudem be-rechtigt gewesen, die Pferde als Pfand für die ausstehenden Zahlungen zurückzuhalten allerdings nur, weil die Tiere für die Zucht und den Verkauf, also zu Erwerbszwecken, ge-halten wurden.
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