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Wie Zuverdienste die vorzeitige Rente schmälern

Lesezeit: 7 Minuten

Wer 2019 erstmals eine vorzeitige LAK-Rente bezieht, muss sich seinen Hinzuverdienst anrechnen lassen. Bei hohen Zuverdiensten ist es manchmal besser, auf die vorzeitige Rente zu verzichten.


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Angesichts der neuen Hinzuverdienstgrenzen wird auf vielen Höfen neu gerechnet. Landwirte, die den Betrieb abgeben und evt. noch geringe Einkünfte haben, müssen jedoch keine Kürzungen durch die Anrechnung von Hinzuverdienst fürchten.


Wer aber als Rentner noch einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und/oder hohe gewerbliche Einkünfte hat, sollte genau rechnen, ob sich die vorzeitige Rente lohnt. Auch für Ehepartner von Landwirten, die oft noch berufliche Einkünfte haben, rechnet es sich u.U. besser, mit dem Rentenantrag zu warten, bis die Regelaltersgrenze erreicht ist.


Betroffene Renten


Die neuen Hinzuverdienstgrenzen gelten für alle vorzeitigen LAK-Renten:


  • vorzeitige Rente für langjährig Versicherte (35 Jahre Wartezeit),
  • vorzeitige Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre Wartezeit),
  • vorzeitige Altersrente für Ehegatten (max. 10 Jahre vor Regelaltersgrenze),
  • Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente.


Häufig führt der vorzeitige Rentenbeginn zu einem Abschlag von 0,3% für jeden Monat, den die Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht wird. Ohne Abschläge wird die vorzeitige Rente nur gezahlt, wenn mindestens 45 Versicherungsjahre vorliegen.


Welches Einkommen?


Die Anrechnung von Hinzuverdienst erfolgt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Diese liegt 2019 für 1954 Geborene bei 65 Jahren und 8 Monaten. Danach entfällt die Anrechnung von Zuverdienst. Als Zuverdienst zählt das Arbeitsentgelt aus Beschäftigung und das Arbeitseinkommen z.B. aus Gewerbebetrieb bzw. sonstigen selbstständigen Tätigkeiten. Einkommen aus Land- u. Forstwirtschaft wird nur angerechnet, wenn der Rentenbezieher noch Landwirt ist. Wer den Betrieb abgegeben hat bzw. einen Betrieb unterhalb der Mindestgröße bewirtschaftet, muss sich also kein LuF-Einkommen anrechnen lassen. So zählen in diesen Fällen z.B. auch Pachteinnahmen aus der Verpachtung des Betriebes nicht als Hinzuverdienst.


Aber Vorsicht: Wer seinen Betrieb zwar abgegeben hat, aber noch an einer GbR beteiligt ist, die einen landwirtschaftlichen Betrieb oberhalb der Mindestgröße bewirtschaftet, muss sich seine GbR-Einkünfte anrechnen lassen. Denn damit ist jeder GbR-Partner Landwirt.


Welche Grenzen?


Maßgeblich für die Ermittlung des Hinzuverdienstes ist das im letzten Steuerbescheid ausgewiesene Einkommen. Wie dabei der Hinzuverdienst die Rente schmälert, zeigt die Übersicht 1.


Dabei gilt: Wenn Sie zwei Monate im Kalenderjahr bis zum Doppelten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze verdienen, ist dieses Überschreiten unschädlich. Wenn Sie z.B. in zehn Monaten 450 € und in zwei Monaten 900 € verdienen, bleibt die Rente ungekürzt. Entscheidend ist die Jahresgrenze. So bleibt die Rente bis zu einem Einkommen von 6300 € pro Jahr ungekürzt.


Entspricht das im letzten Steuerbescheid ausgewiesene Einkommen nicht dem bei Rentenbezug aktuellen Einkommen ist es ggf. möglich eine Schätzung des Steuerberaters einzureichen.


1. Keine Anrechnung für Landwirt Müller


Landwirt Müller, im Juni 1954 geboren, wird zum 30.6.2019 seinen Milchviehbetrieb samt PV-Anlage an seine Tochter übergeben. Er erhält von ihr 500 € Barrente pro Monat, zudem arbeitet er auf 450 €-Basis im Betrieb mit.


Ab dem 1. Juli 2019 will Müller vorzeitige Rente für langjährig Versicherte beziehen (35 Jahre Wartezeit). Eine Anrechnung von Zuverdienst muss er nicht befürchten, da er seinen landwirtschaftlichen Betrieb samt PV-Anlage abgibt und mit dem 450 €-Job unterhalb der Hinzuverdienstgrenze bleibt. Die Altenteilsleistungen zählen nicht als Zuverdienst. Allerdings wird Müllers Rente für jeden Monat, den er seine LAK-Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch nimmt, um 0,3% gekürzt, also lebenslang um insgesamt 2,4% (8 Monatex0,3%). Er bezieht so ab Juli 2019 eine Rente von 566,08 € pro Monat, statt ab Februar 2020 eine reguläre Rente von 580 € pro Monat.


2. Gekürzte Rente für Ehefrau Hilda Meier


Hilda Meier ist Ehefrau eines Landwirts. Ihr Mann wird ab dem 1. Juli 2019 reguläre LAK-Rente beziehen. Hilda Meier, geboren im Januar 1957, überlegt zeitgleich die vorzeitige LAK-Rente für Ehepartner zu beanspruchen.


Ihre Berufstätigkeit als Krankenschwester würde sie aber bis zum Erreichen des regulären Rentenalters am 1.1.2023 fortsetzen. Das Einkommen daraus, monatlich 1450 € brutto, würde als Hinzuverdienst auf ihre LAK-Rente angerechnet. Hilda Meier bekäme deshalb nur eine ½-Rente. Hinzu kommt, dass ihre vorzeitige Rente für jeden Monat, den sie ihre LAK-Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch nimmt, um 0,3% gekürzt würde, also um 12,6% (42 Monatex0,3%).


Aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme würde Hilda Meiers Vollrente von 420 € (die ihr mit 65 Jahren und 11 Monaten zustehen würde) um 53 € auf 367 € gekürzt. Dieser Betrag würde wegen des Zuverdienstes um die Hälfte auf 183,50 € reduziert. Nach Abzug des LKK-Beitrags (19,82 €) würden ihr ab Juli 2019 noch 163,68 € vorzeitige Rente pro Monat ausgezahlt. Bis zum Erreichen der Altersgrenze am 1.1.2023 wäre das ein Rentenvorteil von 6875 €.


Ab Erreichen der Regelaltersgrenze bekäme sie dann die volle vorzeitige Rente von 367 € pro Monat (abzgl. 39,64 € LKK-Beiträge) ausgezahlt.


Wenn Hilda Meier ihre LAK-Rente erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2023 in Anspruch nehmen würde, bekäme sie die Vollrente von 420 € pro Monat (abzgl. 45,36 € LKK-Beiträgen) ausgezahlt. Damit hätte sie mit ca. 75,5 Jahren den Vorteil der vorzeitigen Renten von 6875 € aufgeholt und läge mit der regulären Rente fortan im Plus. Die Details zeigt die Übersicht 2.


3. Minusgeschäft für Landwirt Kreisel


Landwirt Kreisel ist im November 2018 63 Jahre alt geworden und hat zum 1.4.2019 einen Anspruch auf die vorzeitige Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre Wartezeit). Da er seinen Hof zunächst weiter bewirtschaften will, wird sein landwirtschaftliches Einkommen als Hinzuverdienst angerechnet. Auch seine Einnahmen aus PV werden als Hinzuverdienst angerechnet.


Der Steuerbescheid aus 2016 weist einen jährlichen Gewinn von 34000 € aus LuF und 5300 € aus PV aus, insgesamt 39300 €. Monatlich sind das 3275 €. Damit liegt Kreisel über der max. Hinzuverdienstgrenze von 2336,25 € pro Monat, sodass er keine Rente ausgezahlt bekommen würde. Hinzu kommt, dass er als „Rentner ohne Rente“ neben seinem LKK-Beitrag als Unternehmer einen weiteren LKK-Beitrag von 83 € pro Monat für das Einkommen aus PV zahlen müsste (18,8% auf 5300 €).


Deshalb sollte Kreisel besser gar keinen Antrag auf vorzeitige Rente stellen, sondern erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze reguläre Rente beantragen. Alternativ könnte er seinen Betrieb abgeben bzw. so reduzieren, dass die Fläche unterhalb der Mindestgröße liegt. Dann würden die LuF-Einkünfte nicht mehr angerechnet. Und die Einkünfte aus PV alleine blieben mit 5300 € unter der Jahresgrenze von 6300 €.


Erwerbsminderungsrenten


Bei der Erwerbsminderungsrente wurde der Hinzuverdienst aus Arbeitnehmertätigkeit, Gewerbe- und selbständiger Tätigkeit auch bislang schon angerechnet. Neu ist, dass ab 2019 auch das LuF-Einkommen als Zuverdienst zählt


Das gilt aber nicht nur für Neurentner ab 2019, sondern auch für Rentner, die schon vor 2019 Erwerbsminderungsrente bezogen haben. Betroffen von der Neuregelung sind v.a. die Erwerbsminderungsrentner, die ihren Betrieb nach Abschaffung der Hofabgabeklausel weiter bewirtschaften und diejenigen, die zwar den Betrieb abgegeben haben, aber als Gesellschafter an einer GbR beteiligt sind, die einen landwirtschaftlichen Betrieb oberhalb der Mindestgröße bewirtschaftet (s.o.).


Vor dem Antrag rechnen


Ob sich die vorzeitige Rente lohnt, sollten Sie prüfen, bevor Sie den Antrag stellen. Berücksichtigen Sie dabei neben dem Hinzuverdienst, den möglichen Rentenabschlag. Gerade bei gewerblichen Einkünften sollten Sie auch mögliche weitere Beiträge zur Krankenkasse im Blick haben. Manchmal lohnt es, mit dem Antrag zu warten, und erst mit Erreichen der Altersgrenze die abschlagsfreie reguläre Rente ohne Kürzungen zu beantragen. Lassen Sie sich von den Fachstellen bei den Verbänden beraten.


Falls Sie erst mit dem Rentenbescheid feststellen, dass Sie doch besser auf den Rentenantrag verzichtet hätten, ist es aber nicht zu spät. Denn Sie können den Rentenantrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Rentenbescheids noch zurücknehmen.


anne.schulze-vohren@topagrar.com

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